Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. C Vertrag 23. Nov. 70. 37 
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. An 
deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. 
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- 
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte 
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben 
III. 
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, 
wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des 
Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres aus— 
gesetzt wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das 
Königlich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. 
Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren 
Aufstellung Bayern überlassen bleibt. Hierfür werden im All— 
gemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur 
dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln 
ausgeworfen sind. 
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil 
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung unter 
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im 
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem 
Befehle des Bundesfeldherrn. In Bezug auf Organisation, 
Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobil- 
machung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das 
Bundesheer bestehenden Normen herstellen. Bezüglich der Be- 
waffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen behält sich die 
Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen Ueber- 
einstimmung mit dem Bundesheere vor. Der Bundesfeldherr hat 
die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der Ueber- 
einstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie 
von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kon- 
tingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die 
Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß 
dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern 
ins Vernehmen setzen. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft 
(Mobilisirung) des Bayerischen Kontingents oder eines Theils 
desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine 
Mgjestät den König von Bayern. Zur steten gegenseitigen In- 
formation in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militairischen
	        
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