I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 39
Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der
anliegenden Formation!) nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und
Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung
oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung
zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß voll-
endet sein.
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das
dreizehnter) Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und
Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbst-
ständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in
dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württem-
bergischen Verbande.
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes-
feldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und
wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an
der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegs-
gesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehr-
liebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offi-
ziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt
durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchst-
kommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner
Mgjestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät
der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm
Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichts-
herrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei
Erkenntnissen ) gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Be-
fugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich
Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes-
verfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und
1) Die Anlage ist, da die Formation 2) Im Terxt stand „das vierzehnte".
der der übrigen Armeekorps entspricht 3) RVerf. Anm. 62.
nicht abgedruckt.