Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 41 
mittheilen, welcher Seinerfeits dieselben abstellen und von dem Geschehenen 
alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen 
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundes- 
gesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen Normen 
maßgebend. · 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem 
Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. No- 
vember 1867., nebst der dazu gehörigen Wehrordnungs), insbesondere 
alle Preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Re- 
skripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 2. Mai 74.5), die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen 
über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen, 
Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das 
Militair-Erziehungs= und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des 
Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußi- 
schen Armee: die Militair-Kirchenordnung'), das Militair-Strafgesetzbuch 
und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über 
Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungens), worüber in dem 
Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen 
vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung 
verbleiben. 
Die Gradahbzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Ver- 
waltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie 
in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Beklei- 
dung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner 
Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Ver- 
hältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu 
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches 
für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des 
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen 
des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des 
Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres 
Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. 
5) Die Wehr O. (RVerf. Anm. 132) 7) RVerf. Anm. 138. 
ist an Stelleder Mil Ers Instr. 26. März68 8) Diese Vorschriften sind durch Reichs- 
getreten. gesetze ersetzt RVerf. Anm. 137. 
6) Desgl. die V. 2. Mai 74 an Stelle 
der V. 20. Juli 43.
	        
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