I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 41
mittheilen, welcher Seinerfeits dieselben abstellen und von dem Geschehenen
alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundes-
gesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen Normen
maßgebend. ·
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem
Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. No-
vember 1867., nebst der dazu gehörigen Wehrordnungs), insbesondere
alle Preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Re-
skripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte
vom 2. Mai 74.5), die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen
über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen,
Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das
Militair-Erziehungs= und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des
Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußi-
schen Armee: die Militair-Kirchenordnung'), das Militair-Strafgesetzbuch
und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über
Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungens), worüber in dem
Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen
vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung
verbleiben.
Die Gradahbzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Ver-
waltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie
in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Beklei-
dung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner
Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Ver-
hältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches
für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen
des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des
Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres
Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.
5) Die Wehr O. (RVerf. Anm. 132) 7) RVerf. Anm. 138.
ist an Stelleder Mil Ers Instr. 26. März68 8) Diese Vorschriften sind durch Reichs-
getreten. gesetze ersetzt RVerf. Anm. 137.
6) Desgl. die V. 2. Mai 74 an Stelle
der V. 20. Juli 43.