Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

42 I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 
Art. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundes- 
verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich 
Württembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, 
den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armee- 
korps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in 
selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten 
für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central= 
Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, ein- 
schließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der 
Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen 
Institute, des Lehrbataillons, der Militair= und Artillerie-Schießschule, der 
Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. 
Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse 
der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Ver- 
fügung Württembergs. 
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemein- 
schaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig 
vertreten sein. 
Art. 139. 
Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen 
durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundes- 
feldherrn abio). Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange 
Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundes- 
kasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, in- 
soweit ihrevorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vor- 
zuschießen. 
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des König- 
lich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein 
direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich 
Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese 
Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Regle- 
ments, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung 1). 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jeder- 
zeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen2) ver- 
treten sein. 
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmi- 
gung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations- 
9) Uebergangsbestimmung. 11) Das. Abs. 5. 
10) RVerf. Art. 63 Abf. 4. 12) RVerf. Art. 8 Abf. 2.
	        
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