II. Neichsangehörigkeit.
1. Einleitung.
Das Reich steht nicht neben den Bundesstaaten, sondern bildet deren höhere
Einheit. Die Reichsangehörigkeit fällt deßhalb — mit einer für die Schutzgebiete
bestehenden Ausnahme (Nr. 2 Anm. 3) — mit der Staatsangehörigkeit in den
Bundesstaaten zusammen.
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit
sind deßhalb gleichmäßig im Reiche geordnet, Nr. 2.
Das mit der Reichsangehörigkeit verbundene Reichsbürgerrecht (Indigenat,
Nr. I 2 Art. 3) umfaßt die Freizügigkeit,
die mit dem Rechte des freien
Grunderwerbs und Gewerbebetriebes schon vor Errichtung des Reiches gesetzlich
geregelt wurde, Nr. 3.
Die freie Bewegung der Reichsangehörigen reicht aber noch über die Grenzen
des Reiches hinaus in dem Rechte, die Reichsangehörigkeit durch Auswanderung
aufzugeben.
Auch diese hat eine besondere gesetzliche Regelung erfahren, Nr. 4.
2. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und
Staatsangehörigkeit.
Vom 1. Juni 1870.
(BGBl. 335)1).
§. 1. Die Reichsangehörigkeit!) wird durch die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate?) erworben und erlischt mit deren Verlusts).
1) Durch Einführung in Süddeutsch-
land (Nr. 1 2 Anm. 2 d. W.) u. Els. Loth-
ringen G. 8. Jan. 73 (RGB. 51) Art. 2
ist das G. zum Reichsgesetz geworden;
die Bezeichnungen „norddeutsch“ u. „Bun-
desangehörigkeit" heißen „deutsch“ u.
„Reichsangehörigkeit“" das. Art. 3. —
Inhalt. Neben gemeinsamen u. Ueber-
gangsbestimmungen (§ 1, 24—27) be-
handelt das G. gesondert den Erwerb
der Staatsangehörigkeit (§ 2—12) u.
deren Verlust (§ 13—23). — Quellen:
Verh. d. Reichst. 1870, Drucks. Nr. 11
(Begr.); St B. S. 81—85, 251—274,
1076—81. — Bearb. v. Cahn (2. Aufl.,
Berlin 96).
2) Zum Ausweis der Staatsangehörig-
keit dienen gegenüber den Bundesstaaten
Staatsangehörigkeits-Ausweise,
gegenüber den außerdeutschen Staaten
Heimathscheine, Ausstellung Vf.
25. Juni 98 (MB. 150); Formulare
B. 20. Febr. 81 (MB. 86) u. 3. März
83 (MB. 84 S. 105), Vf. 27. Dez. 99
(M. 00 S. 5); Stempel 1,50 M. Vf.
8. Sept. 96 (MB. 183). — Els. Loth-
ringen ist kein Bundesstaat, sondern
Reichsland, die Staatsangehörigkeit heißt
hier Landesangehörigkeit.
3) Die Reichsangehörigkeit wird sonach
— nicht wie in den Verein. Staaten von
Amerika unmittelbar, sondern wie in der
Schweiz — mittelbar erworben. Eine
Ausnahme besteht für die Schutzgebiete
G. 00 (RG#B. 813) § 9. Sonst bilden
Staats= und Reichsangehörigkeit eine