II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 45
(Abs. 29.
8. 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortans)
nur begründet:
1) durch Abstammung (§. 3.),
2) durch Legitimation (s§. 4.),
3) durch Verheirathung (5§. 5.),
4) für einen Deutschent) durch Aufnahme und
5) für einen Ausländer durch Naturalisation
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Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.
§. 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben
eheliches) Kinder eines Deutschent) die Staatsangehörigkeit des Vaters, un-
eheliche Kinder einer Deutschen!) die Staatsangehörigkeit der Mutter.
§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutschert) und
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das
Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen?) gemäß erfolgte Legitimation
die Staatsangehörigkeit des Vaters.
8. 5. Die Verheirathungs) mit einem Deutschent) begründet für die
Ehefraus) die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§. 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (s. 2. Nr. 4 und 5)
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde 10) ausgefertigte
Urkunde u).
einzige untrennbare Eigenschaft. Die
Staatsangehörigkeit bildet jedoch, wäh-
rend die Reichsangehörigen nur bezüglich
der bürgerlichen Rechte im Reiche gleich-
gestellt sind R Verf. Art. 3, die Voraus-
setzung für die Ausübung der staats-
bürgerlichen (politischen) Rechte in den
Einzelstaaten. Die Vertauschung der
Staatsangehörigkeit eines deutschen
Staates mit der eines anderen (Ueber-
wanderung) ist an einfachere Bedingun-
gen geknüpft § 7, 15 Abs. 1 u. 24 Absf. 1.
4) Mit Eintritt Süddeutschlands in
das Reich sind § 1 Abs. 2, § 8 Abf. 3
u. § 16 fortgefallen.
5) Frühere Grundsätze in Preußen
G. 31. Dez. 42 (GS. 43 S. 15) u.
UOV. 30. Jan. 86 (MB. 202).
6) Erfordernisse der Ehelichkeit BG.
8 1591— 1600. Internationales Recht
E. Art. 18.
7) Die Legitimation geschieht durch
nachfolgende Ehe BGB. § 1719—22,
oder Ehelichkeitserklärung § 1723—40 ;zu-
ständig für diese ist, wenn der Vater keinem
Bundesstaate angehört (Anm. 3), der
Reichskanzler BG. § 1723 Abs. 2, sonst
in Preußen der Justizminister, bei An-
nahme eines adligen Namens unter Ge-
nehmigung des Königs das. Abs 3 u.
V. 16. Nov. 99(G S. 562) Art. 13. Inter-
nationales Recht EG.z. BG. Art. 22;
Uebergangsbest. Art. 209.
8) Voraussetzungen BGB. s 1303—15
u. 1322, Form § 1316 —21 nebst V. 99
(vor. Anm.) Art. 12. Internationales
Recht EG. Art. 13.
9) Nicht für deren uneheliche oder
einer früheren Ehe entstammende
Kinder Begr. (Anm. 1).
10) Für die Schutzgebiete ist der
Reichskanzler oder ein von ihm beauf-
tragter Beamter zuständig Anm. 3. —
Für Preußen bestimmt Zust G. § 155:
Die durch das Reichsgesetz vom
1. Juni 1870 über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und
StaatsangehörigkeitlBundes-Gesetzbl.
S. 355) der höheren Verwaltungs-
behörde beigelegten Befugnisse übt
fortan der Regierungspräsident aus.