II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 47
Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Pflegersu) des
Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen findens);
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und
ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Ver-
waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen
Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will 3), in Beziehung auf die
Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.
(Abs. 3).
§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren
Verwaltungsbehörde 19) eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Be-
stallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder
in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer
oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der
Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein
entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienstl) erfolgt, so
erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate,
in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat20.
§. 10. Die Naturalisations-Urkunde,
beziehungsweise Aufnahme-Ur-
kunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staats-
angehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten 21).
angehöriger u. solcher Ausländer, die
sich früher in einem Bundesstaate auf-
gehalten haben, ist die Aeußerung der
Centralbehörde (Vf. 31. Okt. 97 MB.
214) des Bundesstaates einzuholen Vf(.
12. Okt. 91 (MB. 171h.
** Jrßier Bezeichnung für Kurator
BGB.
18) d i dchliche Niederlaffung soll
regelmäßig vorausgehen Vf. 15. April 43
(M. 187), bildet aber kein nothwen-
diges Erforderniß UO V. 23. Juni 86
(XIII 408).
11) uständig erscheint jede — nicht
wie in Anm. 10 eine bestimmte — höhere
(über andere Staatsbehörden gestellte)
Verwaltungsbehörde.
20) G. 20. Dez. 75 (RGB. 324);
Ausländern, welche im Reichsdienste
angestellt sind, ein Diensteinkommen
aus der Reichskasse beziehen und
ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus-
lande haben, darf von demjenigen
Bundesstaate, in welchem sie die Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit nach-
suchen, die Naturalisationsurkunde
nicht versagt werden.
Damit soll diesen Angestellten, für die
weder die Voraussetzungen des § 83, noch
die des § 9 vorliegen, die Erlangung der
Reichsangehörigkeit ermöglicht werden.
Begr. (Verh. des Reichst. 75 Drucks. Nr.
73). Die Vorschrift gilt auch bei Anstellung
als Offizier oder Reserveoffizier UR Ger.
22. März 92 (Beil. z. Reichsanz. S. 252).
21) Die erfolgte Naturalisation kann
wegen Mangels der Voraussetzungen
nicht wieder aufgehoben werden UO##.
23. Juni 86 (Anm. 18), ebenso die Auf-