48 II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70.
8. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt
sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich
auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisirten
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die
verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind).
§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur 3) verloren:
1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.);
2) durch Ausspruch der Behörde (§SF. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen?") Aufenthalt im Auslande (§6. 21.);
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen
gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate
angehört als die Mutter 25);
5) bei einer Deutscheni) durch Verheirathung mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer 2).
§. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs-
behörde0) des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ll) ertheilt.
§. 14a. Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von
dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er-
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt.
nahme 1. Juni 94 (XXIX 410). —
Rechte RVerf. Art. 3. — Die Staats-
angehörigkeit ist für die Anwendbarkeit
des BGB. in den persönlichen Rechts-
beziehungen bestimmend EG. Art. 7 bis
29.— Militärpflicht Wehr O. 22.Nov.
88 (CB. 89 S. 1) §211, für Ausge-
wanderte, die keine fremde Staats-
angehörigkeit besitzen oder wieder Reichs-
angehörige werden MilG. 2. Mai 74
(Re. 45) § 11 u. Wehr O. § 212,
für Personen des Beurlaubtenstandes
RMil G. § 68 u. Wehr O. § 2138.
22) Nach Aenderung des Familienrechts
im BeEB. sind § 14a hinzugefügt u.
§ 11, 19 u. 21 Abs. 1 neugefaßt E.
Art. 41.
23) Nicht durch Erwerb einer fremden
Staatsangehörigkeit UR Ger. 22. März
92 (Entsch. in Straff. XXIII 17).
24) Herabsetzung auf 5 Jahre, § 21
Abf. 3
25) Die Standesbeamten sollen
bei Eheschließungen auf diese Folge auf-
merksam machen Vf., 16. Feb. 92 (MB.
166). — Ausländer, die in Preußen
eine Ehe eingehen, bedürfen eines Zeug-
nisses der Heimathsbehörde, daß dieser
Ehehindernisse nicht bekannt sind und
daß die Ausländer ihre Staatsangehörig-
keit durch die Eheschließung nicht verlieren,
sondern auf ihre Ehefrau u. Kinder über-
tragen BGB. § 1315 Absl. 2, A.
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 43 § 1—5
u. (Befreiung einzelner Staaten) Vf.
16. Okt. 99 (MB. 188). Auch die Be-
wohner des rechts-rheinischen Bayerns
haben das nach Bayrischem Gesetz er-
forderliche Verehelichungszeugniß beizu-
bringen AtG. Art. 43 § 6.