II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 49
Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten
Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf
die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung des Bei—
standes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes#.
§. 15. Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit
erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten sieben-
zehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre be-
finden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-25) Ersatzkommission darüber
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht
nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der
Flotte zu entziehen?):
2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere?s) oder zur Flottes)
gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, hevor sie
aus dem Dienste entlassen sind 50);
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr und Er-
satzreserve, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr
und Marineersatzreserve gehörigen und nicht als Offiziere an-
gestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen
worden sind 31).
26) Mil G. (Anm. 21) § 303.
7) Ausstellung der Zeugnisse Wehr QO.
(Anm. 21) § 271—3. Diese unterliegen
nicht der Nachprüfung im Verwaltungs-
streitverfahren, können aber bis zur Ent-
lassung von der Ersatzkommission zurück-
gezogen werden UO V. 29. Okt. 87 ((XV
410). Als Zeugnisse in Privatsachen
sind sie mit 1,50 M. stempelpflichtig Vf.
26. Dez. 94 (MB. 95 S. 38). Be-
strafung der unerlaubten Auswanderung
St GB. § 140 Abs. 11. Ueber das 25.
Lebensjahr hinaus kann die Entlassung
auch solchen Wehrpflichtigen nicht versagt
werden, die wegen Nichtgestellung gem.
Mil G. § 10 u. Wehr O. § 364 militär-
pflichtig geblieben, oder wegen Verletzung
der Wehrpflicht zu einer noch nicht voll-
streckten Strafe verurtheilt sind UO#.
2. Juni 99 (XXXV 407).
28) MG. (Anm. 21) § 38. Dazu ge-
hören insbes. Kapitulanten, vorläufig
beurlaubte Rekruten u. Freiwillige das.
5 38 A2, 3 u. zur Disposition der
Truppentheile entlassene Soldaten das.
8 605.
J.
29) Kriegsdienst G. 9. Nov. 67 (BGBl.
131) § 133
30) MG. (Anm. 21) § 601 u. W-E#.
(das.) § 1117; Strafe MG. § 602, u.
(gleichlautend) St GB. § 140 Abfk. 12,
W0O. 1118 u. u7.
31) Sonst darf diesen Personen die
Erlaubniß nicht versagt werden KG.
(Anm. 29) § 15 Abs. 3, Strafe der un-
erlaubten Auswanderung StGB. 8§ 3608;
die Ersatz= u. die Marineersatzreserve ist
der Land= u. der Seewehr ersten Auf-
gebots gleichgestellt G. 11. Feb. 88
(G. 11) Art. II § 11 u. 20; Land-
wehrleute zweiten Aufgebots haben nur
Anzeige zu erstatten das. § 43 u. (Strafen)
St GB. § 140 Abs. 12 u. 3608 nebst
WdO. 8 1118 u. 1. — Den nach zwei-
jähriger Dienstzeit entlassenen Mann-
schaften kann im ersten Jahre, auch wenn
sie nicht einberufen sind, die Auswande-
rung versagt werden G. 3. Aug. 93
(R. 233) Art. II §2 Abs. 1. — Be-
urlaubung der Reserve-, Landwehr= u.
Ersatzreservemannschaften in das Aus-
land MG. 859 u. WO. 8 1118.
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