50 II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70.
8. 169).
§. 17. Aus anderen als aus den in den Ss. 15. und 16. bezeich-
neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert
werden 32). Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem
Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten 3).
§. 18. Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aus-
händigung den Verlust der Staatsangehörigkeit 3.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde an
seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsange-
hörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt 35).
§. 19. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei
eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die-
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter,
die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf
Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen
falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder
nach §. 14a Abs. 2. Satz 2 der Genehmigung des Beistandes be-
darf 2.
§. 20. Deutschet), welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer
32) Die Auswanderungsfreiheit bestand
bereits in Preußen Vl. Art. 11. —
Steuerrückstände rechtfertigen keine Ver-
weigerung UO V. 14. Sept. 87 (XV
406). — Polizeiliche Verhinderung der
Auswanderung AuswG. (Nr. 4) § 23
u. 24.
33) Im Falleder Mobilmachung müssen
alle im Auslande befindlichen Personen
des Beurlaubtenstandes zurückkehren MG.
(Anm. 21) § 58, WO. (das.) § 11172 u.
St GB. § 1408.
34) Trotz des Verlustes ist das Reich
einigen Staaten gegenüber vertragsmäßig
zur Rückübernahme der Entlassenen
verpflichtet, wenn diese daselbst keine an-
dere Staatsangehörigkeit erworben haben,
Oesterreich= Ungarn Bek. 2. Sept. 75
(CB. 475), Schweiz Vtr. 31. Mai 90
(R. 131) Art. 8 u. (Behörden) Vsf.
1. Sept. 97 (MB. 203), Italien Vtr.
8. Aug. 73 (CB. 281, MB. 74 S. 70)
Art. 4, Belgien Vtr. 7. Juli 77 (CB.
411) Art. 4, Dänemark Vtr. 11. Dez. 73
(1874 CB. 31, MB. 71) Art. 4 nebst
Zus. 25. Aug. 81 (CB. 407, 424, MB.
225), 14. Dez. 83 u. 7. Juli 84 (MB.
5 . 191), Rußland Vf. 6. Mai u. 7. Nov.
94 (MV. 93 u. 209), 20. Juni 95
(MB. 237) u. 7. Juni 97 (MB. 140);
gegenüber Luxemburg gilt noch der
Gothaer Vtr. (Nr. 3 Anl. B d. W.) Bek.
27. Jan. 55 (GS. 36). — Bei der Aus-
händigung sind etwa ausgestellte Hei-
maths-- oder Staatsangehörigkeitsaus-
weise zurückzufordern Vf. 17. Dez. 82
(MB. 317).
35) Die Vorschrift soll hindern, daß
die Entlassung nicht nur dazu benutzt
wird, sich den Pflichten gegen das Reich
(insbesondere dem Militärdienste) zu
entziehen Begr. (Anm. 1). — Wenn
entlassene Personen des Beurlaubten-
standes nicht auswandern oder zurück-
kehren, hat die Polizeibehörde zwecks
nachträglicher Aushebung RMilG.
(Anm. 21) § 11 dem Bezirkskommando
Mittheilung zu machen Wehr O. (das.)
§ 1115.