Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 51 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimaths= 
staates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet 
anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin 
bestimmten Frist keine Folge leisten 55. 
§. 2137). Deutschet), welche das Reichs gebiett) verlassen und sich 
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande auphalten, verlieren dadurch 
ihre Staatsangehörigkeits5). Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeit- 
punkte des Austritts aus dem Reich sgebiete 1) oder, wenn der Austretende 
sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem 
Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen 
durch die Eintragung in die Matrikel25) eines Reichs konsulats!). Ihr Lauf 
beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgen- 
den Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit 
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher 
Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem 
Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver- 
heirathet sind oder verheirathet gewesen sind ?). 
Für Deutschet), welche sich in einem Staate des Auslandes min- 
destens fünf Fahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich 
die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige 
Frist bis auf eine fünfjfährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die 
Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines be- 
finden oder nicht 40). 
Deutschent), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit er- 
36) Der Verlust bildet eine Strafe u. 
erstreckt sich deshalb nicht — wie bei der 
Entlassung § 19 u. der Verjährung 
§21 Abs. 2 — auf die Angehörigen. 
37) Der §21 betrifft den Verlust 
der Staatsangehörigkeit durch 10 jähri- 
gen Aufenthalt im Auslande Abs. 1 u. 2 
u. gewährt einerseits eine Verkürzung 
der Frist Abs. 3, andererseits zwei Er- 
leichterungen für den Wiedererwerb (Re- 
naturalisation) Abs. 4 u. 5. — Die 
Schutzgebiete gelten i. S. des § 21 
als Inland G. 00 (RGB. 813) § 9 
Abs. 3. — Auf deutsche Eisenbahn- 
beamte in Luxemburg (Nr. 1 2 Anm. 
106) findet § 21 keine Anwendung G. 
15. Juni 72 (RGB. 329) § 5 Abf. 2. 
38) Die Thatsache des zehnjährigen 
  
Aufenthalts genügt; die Wirkung tritt 
deshalb auch gegen Minderjährige ein 
URGer. 5. u. 16. Nov. 97 (Entsch. in 
Straff. XXX 297 u. 326), Vf. 10. Mai 
98 (MB. 102). 
39) Konsul G. 8. Nov. 67 (BGl. 137) 
12 
40) Vtr. des nordd. Bundes mit den 
V. St. v. Amerika 22. Feb. 68 (BGBl. 
228); entsprechende Verträge sind in 
demselben Jahre mit den süddeutschen 
Staaten abgeschlossen. — Die Staats- 
angehörigkeit erlischt damit endgültig 
UO#. 13. Okt. 86 (XIV 388); der Aus- 
gewanderte ist — abgesehen von dem 
Falle des MilG. § 11 (Anm. 35) — 
nicht mehr militärpflichtig UR Ger. 6. Feb. 
95 (Entsch. in Straff. XXIII 407).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.