II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 51
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimaths=
staates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer
Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet
anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin
bestimmten Frist keine Folge leisten 55.
§. 2137). Deutschet), welche das Reichs gebiett) verlassen und sich
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande auphalten, verlieren dadurch
ihre Staatsangehörigkeits5). Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeit-
punkte des Austritts aus dem Reich sgebiete 1) oder, wenn der Austretende
sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem
Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen
durch die Eintragung in die Matrikel25) eines Reichs konsulats!). Ihr Lauf
beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgen-
den Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher
Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem
Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver-
heirathet sind oder verheirathet gewesen sind ?).
Für Deutschet), welche sich in einem Staate des Auslandes min-
destens fünf Fahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich
die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige
Frist bis auf eine fünfjfährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die
Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines be-
finden oder nicht 40).
Deutschent), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit er-
36) Der Verlust bildet eine Strafe u.
erstreckt sich deshalb nicht — wie bei der
Entlassung § 19 u. der Verjährung
§21 Abs. 2 — auf die Angehörigen.
37) Der §21 betrifft den Verlust
der Staatsangehörigkeit durch 10 jähri-
gen Aufenthalt im Auslande Abs. 1 u. 2
u. gewährt einerseits eine Verkürzung
der Frist Abs. 3, andererseits zwei Er-
leichterungen für den Wiedererwerb (Re-
naturalisation) Abs. 4 u. 5. — Die
Schutzgebiete gelten i. S. des § 21
als Inland G. 00 (RGB. 813) § 9
Abs. 3. — Auf deutsche Eisenbahn-
beamte in Luxemburg (Nr. 1 2 Anm.
106) findet § 21 keine Anwendung G.
15. Juni 72 (RGB. 329) § 5 Abf. 2.
38) Die Thatsache des zehnjährigen
Aufenthalts genügt; die Wirkung tritt
deshalb auch gegen Minderjährige ein
URGer. 5. u. 16. Nov. 97 (Entsch. in
Straff. XXX 297 u. 326), Vf. 10. Mai
98 (MB. 102).
39) Konsul G. 8. Nov. 67 (BGl. 137)
12
40) Vtr. des nordd. Bundes mit den
V. St. v. Amerika 22. Feb. 68 (BGBl.
228); entsprechende Verträge sind in
demselben Jahre mit den süddeutschen
Staaten abgeschlossen. — Die Staats-
angehörigkeit erlischt damit endgültig
UO#. 13. Okt. 86 (XIV 388); der Aus-
gewanderte ist — abgesehen von dem
Falle des MilG. § 11 (Anm. 35) —
nicht mehr militärpflichtig UR Ger. 6. Feb.
95 (Entsch. in Straff. XXIII 407).