Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

52 II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 
worben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimaths- 
staate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 
Deutschet), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Reichs- 
gebietl) zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der 
höheren Verwaltungsbehörde 10) ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf 
Nachsuchen ihnen ertheilt werden mußl). 
§. 22. Tritt ein Deutschert) ohne Erlaubniß seiner Regierung in 
fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates 
denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn 
er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin be- 
stimmten Frist keine Folge leistet 3). 
§. 23. Wenn ein Deutschert) mit Erlaubniß seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. 
§. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden") und in den Fällen 
des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im 
§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Aus- 
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben 
werden 0). 
§. 25. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die 
Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im 
Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht 
unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der 
im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 
§. 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf- 
gehoben. 
§. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 187143) in Kraft. 
  
41) Abs. 5 — der vom Reichstage ein- 
gefügt ist St B. (Anm. 1) S. 1077 — 
soll, ohne den Verlust der Reichsange- 
hörigkeit durch Zeitablauf auszuschließen, 
die damit verbundenen Härten mildern. 
— Voraussetzung für den Anspruch — 
der auch den Kindern zusteht UO. 
11. Nov. 91 (XXII 388) — ist, daß 
der Aufzunehmende keine fremde Staats- 
angehörigkeit erworben hat 3. Feb. 94 
(XXVI 376, MB. 39). — Die Nieder- 
lassung darf nicht durch Ausweisung 
unmöglich gemacht werden 22. Mai 96 
  
(XXX 339); diese ist aber nicht aus- 
geschlossen, wenn nach der Niederlassung 
der Aufforderung zum Erwerbe der 
Staatsangehörigkeit nicht entsprochen 
wird Vf. 14. Jan. 99 (M. 119). 
42) § 7 u. 21 Abft. 5. 
13) Nach den Einführungsgesetzen (Anm. 
1) in Bayern am 13. Mai 71, in Els.= 
Lothringen am 28. Jan. 73 u. in Hel- 
goland am 1. April 91. — §. 17 u. 20 
des G. waren durch G. 21. Juli 70 
(BEBl. 498) schon von diesem Tage ab 
in Kraft gesetzt.
	        
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