II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67. 57
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unter—
lassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste
des Aufenthaltsrechts (§. 1.) geahndet werden darft).
§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung?),
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse,
namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme
an den Gemeindenutzungen und der Armenpflegell), nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die
Niederlassung?), wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen
fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungs-
wohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden0).
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte
ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig!).
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch
dieses Gesetz nicht berührt 21).
S. 13.
190) Aeltere preußische Provinzen G. 42
(Anm. 9) §8—10, durch Paß G. (das.)
nicht berührt § 10 Abs. 3. Wer an
einem Orte seinen Aufenthalt nehmen
will, hat sich nach G. 42 § 8 bei der
Polizeiobrigkeit dieses Ortes zu melden
u. über seine persönlichen Verhältnisse
(jetzt gem. FreizG. § 1—4) Auskunft zu
geben. Diese Vorschriften stehen noch
in Kraft UO V. 11. Dez. 80 (VII 382).
Die Meldungen haben die Gemeinde-
vorsteher entgegenzunehmen Kreis O. f.
d. östl. Prov. 81 (GS. 180) 8§ 30,
Hannover 84 (GS. 181) § 344, Schl.-
Holstein 85 (GS. 139) § 274. Das
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.
Nähere ist durch Polizeiverordnungen
geregelt.
20) Nach Uebereinkommen zwischen
Preußen u. Els. Lothringen sollen
Unterstützungsbedürftige, die sich nach
zurückgelegtem 18. Lebensjahre 5 Jahre
in einem der Staaten aufgehalten haben
u. deren Angehörige nicht mehr abge-
schoben u. bis dahin etwa aufgewendete
Unterstützungsbeträge erstattet werden
Vf. 15. Dez. 99 (MB. 00 S. 78).
21) Ebenso Paß G. (Anm. 9) § 10
Abs. 3; Aufenthaltskarten sind jedoch
unzulässig Abs. 4. Das Nähere ist durch
Polizeiverordnungen geregelt.