II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. Anl. B Gothaer Vtr. 15. Julib1l. 61
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, hiernach die betheiligten
Behörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und mir bis zum
1. Oktober 1895, falls hierzu nicht früher eine Veranlassung sich ergeben
sollte, über die Erfahrungen, welche bei Ausführung des §. 3 Absatz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes nach Maßgabe dieses Erlasses gemacht worden sind,
gefälligst Bericht zu erstatten.
Berlin, den 28. Juli 1894.
Der Minister des Innern.
Anlage B Cu 8. 7).
Uertrag zmischen Rreußen und den!) anderen deutschen Regierungen wegen
gegenseitiger Verpflichtung zur AUebernahme der Auszumeisenden. Uom
15. Juli 1851 (GS. 711)2).
§. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich:
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen
(Unterthanen) sind, und
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die
Unterthanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren
haben, so lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen
eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind,
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen).
§. 2. Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten
entledigen will, zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unter-
than angehörig gewesen (s§. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme
verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende
a) nach zurückgelegtem 21 sten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hin-
durch aufgehalten, oder
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Ehe-
schließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen
inne gehabt hat, oder
c) geboren ist.
1) Dem zunächst nur mit „mehreren“
deutschen Regierungen abgeschlossenen
Vertrage sind auf Grund des § 15 die
übrigen beigetreten (G -. 1851 S. 716,
759; 1852 S. 87, 92, 114; 1853 S. 56,
80, 440, 932; 1854 S. 136); dasselbe
gilt von Luxemburg (GS. 1855 S. 36).
2) Der Vtr., der nach den Eingangs-
worten ein allgemeines deutsches Hei-
mathsrecht vorbereiten sollte, kommt nach
reichsgesetzlicher Regelung der Armen-
pflege nur noch für Bayern u. Els.
Lothringen in Betracht Nr. I 2 Anm. 20
d. W. Die zulässigen Ausweisungen
unter den übrigen Staaten erfolgen jedoch
noch nach den § 8—12 gegebenen Vor-
schriften Anl. A Abs. 14 d. W.
3) Verpflegung u. Beerdigung der vor
der Uebernahme erkrankten u. verstorbe-
nen Personen Vtr. 11. Juli 53 Unter-
anlage B1. (S. 65).