II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. Anl. B Gothaer Vtr. 15. Julib1l. 63
gierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Ueberein-
kunft hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die
Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher verpflichteten
Staat überlassen.
§. 8S. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme ver-
pflichteten Staates darf diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes
Individuum zugeführt werden, es sei denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines
Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuchs, Paßfkarte), seit
dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden
dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch
das Gebiet des anderen kontrahirenden Staates zugeführt werden
kann.
§. 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden
Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden
Staat nach Maaßgabe des §. 8. Litt. b. überwiesen worden ist, von dem
letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat,
aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden.
§. 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel
mittelst Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates be-
endigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweis-
stücke, worauf der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben.
In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Aus-
gewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende
Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
§. 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes
der ausweisende Staat.
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate
zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahirenden Theiles
transportirt werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende Staat die
Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten 9.
Muß der Ausgewiesene im Falle des §F. 9. in den Staat, aus welchem
er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser
Staat sämmtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten.
§. 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des
Staates, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber
stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschieden-
heit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die
4) Anl. A Abf. 8.