64 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. Anl. B Gothaer Vtr. 15. Juliöl.
betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung
einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitkontrahenten des
gegenwärtigen Vertrages gehört.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen
Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Aus-
gewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedes-
mal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine
Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in
dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz
sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
§. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und
zwar dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-
verbindlichkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen
Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, falls dies bereits der
Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch
schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach
den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der
Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden
Staaten bestanden, außer Kraft.
§. 14. Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr
nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Ueber-
einkunft zurückzutreten.
§. 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber-
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen.
Dieser Beitritt wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer
der kontrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen
Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.