II. Reichsangehörigkeit. 3. Freiz. G. Unteranl. B 1 Eisenacher Vtir. 11. Juli 53. 65
Anteranlage B1 Gzu Anlage B Anmerkung 1).
Uebereinkunft zwischen Nreußen und den!) anderen deutschen Staaten
megen Verpflegung erkrankter und Geerdigung verstorbener Angehörigen
eines anderen kontrahirenden Staates d. d. Eisenach den 11. Juli 1853.
(GS. 877.)
§. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür
zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach
denselben Grundsätzen wie bei eigenen Unterthanen bis dahin zu Theil
werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne
Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
§. 2. Ein Ersatz der hierbei (s. 1) oder durch die Beerdigung er-
wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffent-
liche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht
beansprucht werden.
§. 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere privat-
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern
sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der
Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die
gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet
werden.
§. 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Jannar 1854 in
Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verab-
redungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der
kontrahirenden Regierungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit
der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei
Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft
befindlich für jede der kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht
spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft
dieselbe gekündigt hat.
§. 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber-
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen.
Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der
kontrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen
Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.
1) Der zunächst nur mit „mehreren dessb die übrigen beigetreten (GS. 1853
anderen“ deutschen Regierungen abge= S. 581, 1854 S. 32 u. 172).
schlossenen Uebereinkunft sind auf Grund
J. 5