Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 3. Freiz. G. Unteranl. B 1 Eisenacher Vtir. 11. Juli 53. 65 
Anteranlage B1 Gzu Anlage B Anmerkung 1). 
Uebereinkunft zwischen Nreußen und den!) anderen deutschen Staaten 
megen Verpflegung erkrankter und Geerdigung verstorbener Angehörigen 
eines anderen kontrahirenden Staates d. d. Eisenach den 11. Juli 1853. 
(GS. 877.) 
§. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür 
zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen 
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach 
denselben Grundsätzen wie bei eigenen Unterthanen bis dahin zu Theil 
werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne 
Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. 
§. 2. Ein Ersatz der hierbei (s. 1) oder durch die Beerdigung er- 
wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffent- 
liche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht 
beansprucht werden. 
§. 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere privat- 
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die 
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern 
sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der 
Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die 
gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet 
werden. 
§. 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Jannar 1854 in 
Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verab- 
redungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der 
kontrahirenden Regierungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit 
der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei 
Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft 
befindlich für jede der kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht 
spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft 
dieselbe gekündigt hat. 
§. 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber- 
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. 
Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der 
kontrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen 
Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt. 
1) Der zunächst nur mit „mehreren dessb die übrigen beigetreten (GS. 1853 
anderen“ deutschen Regierungen abge= S. 581, 1854 S. 32 u. 172). 
schlossenen Uebereinkunft sind auf Grund 
J. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.