Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VIII Vorwort. 
Der vorliegende erste Theil des Gesammtwerks enthält in 
sechs Abschnitten alle das Deutsche Reich in seiner Gesammtheit 
(das Reichsstaatsrecht)?) betreffenden Bestimmungen. Ausgeschlossen 
sind nur solche Vorschriften, die in besondere Gebiete, namentlich 
in das der auswärtigen Angelegenheiten (2. Theil) und des Heeres 
und der Kriegsflotte (3. Theil) fallen. — An die Darstellung der 
Reichsverfassung (I. Abschnitt) schließt sich die der besonderen 
Bestimmungen über die Reichsangehörigkeit (Erwerb und Ver- 
lust, Freizügigkeit und Auswanderung, II. Abschnitt) und den 
Reichstag (III. Abschnitt). Hierauf folgen die Reichsbehörden 
und Reichsbeamten (IV. Abschnitt), die Reichsfinanzen (Haus- 
halt, Vermögen und Schulden, V. Abschnitt) und die Verfassung 
und Verwaltung des ein Glied des Reichs bildenden Reichslandes 
Elsaß-Lothringen (VI. Abschnitt). 
Wolkramshausen im August 1901. Der Verfasser. 
2) Bearbeitungen des Reichsstaatsrechts von Laband (3. Aufl. Freib. 95), 
Zorn (2. Aufl. Berl. 95), Arndt (Berl. 00) u. unter Berücksichtigung des Landes- 
staatsrechts von G. Meyer (5. Aufl. Leipz. 99 u. Verwaltungsrecht 93/94).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.