Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 67 
à) an Reichsangehörige, welche ihre gewerbliche Niederlassung im 
Reichsgebiete haben; 
b) an Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristi- 
sche Personen, welche im Reichsgebiete ihren Sitz haben?); an 
offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn ihre persönlich 
haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind. 
§. 4. Ausländischen Personen oder Gesellschaften, sowie solchen Reichs- 
angehörigen, welche ihre gewerbliche Niederlassung nicht im Reichsgebiete 
haben, darf die Erlaubniß nur ertheilt werden, wenn sie 
a) einen im Reichsgebiete wohnhaften Reichsangehörigen zu ihrem 
Bevollmächtigten bestellen, welcher sie in den auf die Beförderung 
der Auswanderer bezüglichen Angelegenheiten Behörden und Pri- 
vaten gegenüber rechtsverbindlich zu vertreten hat, 
b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer 
erwachsenden Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den 
deutschen Gerichten sich unterwerfen. 
§. 5. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine 
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen 10) und 
im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen 
daß er Rheder istt.). 
§. 6. Die Erlaubniß ist nur für bestimmte Länder, Theile von 
solchen oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für 
bestimmte Einschiffungshäfen zu ertheilen 1). 
§. 7. Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesellschaften, 
welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen Ländern er- 
worbenen Gebiets zur Aufgabe machen, ist der Reichskanzler an die Vor- 
schriften des §. 5 nicht gebundent). 
5) Sitz ist regelmäßig der Ort der 
Verwaltung CPO. 19. 
10) Umfang der Haftung § 20, Be- 
stellung § 215. Die Sicherheiten sind 
bei der RHauptbank, Kontor für Werth- 
papiere zu hinterlegen Bek. 16. Juli 00 
(MB. 231). 
11) Ausnahmen §7. — Durch die 
Beschränkung auf Rheder sind binnen- 
ländische Unternehmer ausgeschlossen Begr. 
(Anm. 1) S. 27, KB. S. 5. — Rheder 
ist der Eigenthümer eines ihm zum Er- 
werbe durch die Seeschiffahrt dienenden 
Schiffes HGB. § 484. Beförderung mit 
gecharterten Schiffen Anl. B § 15. 
12) Die dadurch gebotene Prüfung der 
Einzelfälle (Spezialisirung) soll die- 
jenigen Auswanderungsziele ausschließen, 
  
an denen der nöthige Schutz nicht gewährt 
werden kann oder die Aussicht auf ge- 
sichertes Fortkommen fehlt. Die Frei- 
heit nach anderen Orten auszuwandern 
wird damit nicht beschränkt; doch müssen 
alsdann andere als die durch die obrig- 
keitliche Erlaubniß gebotenen Beförde- 
rungsgelegenheiten aufgesucht werden 
Begr. (Anm. 1) S. 27. — Bei der — 
meist über England gehenden — mittel- 
baren Auswanderung (§ 25 Abf. 2) ist 
die Erlaubniß für bestimmte Zwischen- 
häfen zu ertheilen. 
13) Siedelungsgesellschaften be- 
dürfen der Erlaubniß nur, wenn sie 
als Auswanderungsunternehmerauftreten 
(Anhörung des Beiraths § 39 Abs. 1); 
sonst unterliegen sie nur dem § 35 der 
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