Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

68 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von den 
Vorschriften des 8. 5 zugelassen werden 1/). 
8. 8. Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb 
im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Ge- 
meindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirks 
seiner Zweigniederlassungen 15) bei der Ausübung seines gesammten Geschäfts- 
betriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft 
auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten 
und Beförderungsbedingungen 16) handelt, ausschließlich der Vermittelung 
seiner nach §. 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat u#). 
§. 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetrieb 
durch Stellvertreter ausüben 83). Die Bestellung eines solchen ist erforderlich 
für die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen. 
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormund- 
schaft oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate 
durch Stellvertreter fortgesetzt werden. 
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des 
Reichskanzlers. 
§. 10. Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter Zu- 
stimmung des Bundesraths') vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder 
widerrufen werden. 
Die Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters 
kann vom Reichskanzler jederzeit widerrufen werden. 
II. Agenten 118). 
8. 11. 
Wer bei einem Betriebe der im §. 1 bezeichneten Art durch 
Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungsvertrags ge- 
werbsmäßig 5) mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubniß20). 
Gew O., wonach das Geschäft der ge- 
werbsmäßigen Vermittelungsagenten für 
Immobiliarverträge im Falle der Un- 
zuverlässigkeit untersagt werden kann 
KB. (Anm. 1) S. 9. Anderen Unter- 
nehmern wird bei der Zulassung (§ 1) 
verboten, Auswanderer zur Ansiedelung 
auf dem Gebiete einer nicht zugelassenen 
Siedelungsgesellschaft zu befördern. 
14) Die Bestimmung ist hauptsächlich 
auf die seitherigen sog. Auswanderungs- 
expedienten in Bremen u. Hamburg be- 
rechnet St B. (Anm. 1) S. 5786 u. in- 
soweit nur nebergangsbestimmung. 
15) § 9 AbfK. 1 
16) Art der 
8 26. 
Ankündigung Anl. A 
  
17) Der Agentenzwang soll die ört— 
liche Ueberwachung des Auswanderungs- 
wesens erleichtern u. das Aufkommen 
von Winkelagenten erschweren Begr. 
(Anm. 1) S. 31. — Strafe § 43 
Abf. 1. 
18) Der Unternehmer bleibt auch in 
diesem Falle verantwortlich Anm. 28 u. 
8 43 Abs. 2. 
19) Agentenzwang § 8. — Die Agenten 
unterstehen den Landesbehörden; sie be- 
dürfen der Erlaubniß § 11; Zuständig- 
keit § 12 u. 19, Voraussetzungen 13, 
14, Wirkungen *15— 17, Beschränkung 
u. Widerruf § 18. 
20) Strafe u. Stempel wie Anm. 6.
	        
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