68 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97.
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von den
Vorschriften des 8. 5 zugelassen werden 1/).
8. 8. Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb
im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Ge-
meindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirks
seiner Zweigniederlassungen 15) bei der Ausübung seines gesammten Geschäfts-
betriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft
auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten
und Beförderungsbedingungen 16) handelt, ausschließlich der Vermittelung
seiner nach §. 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat u#).
§. 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetrieb
durch Stellvertreter ausüben 83). Die Bestellung eines solchen ist erforderlich
für die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen.
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormund-
schaft oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate
durch Stellvertreter fortgesetzt werden.
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des
Reichskanzlers.
§. 10. Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter Zu-
stimmung des Bundesraths') vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder
widerrufen werden.
Die Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters
kann vom Reichskanzler jederzeit widerrufen werden.
II. Agenten 118).
8. 11.
Wer bei einem Betriebe der im §. 1 bezeichneten Art durch
Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungsvertrags ge-
werbsmäßig 5) mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubniß20).
Gew O., wonach das Geschäft der ge-
werbsmäßigen Vermittelungsagenten für
Immobiliarverträge im Falle der Un-
zuverlässigkeit untersagt werden kann
KB. (Anm. 1) S. 9. Anderen Unter-
nehmern wird bei der Zulassung (§ 1)
verboten, Auswanderer zur Ansiedelung
auf dem Gebiete einer nicht zugelassenen
Siedelungsgesellschaft zu befördern.
14) Die Bestimmung ist hauptsächlich
auf die seitherigen sog. Auswanderungs-
expedienten in Bremen u. Hamburg be-
rechnet St B. (Anm. 1) S. 5786 u. in-
soweit nur nebergangsbestimmung.
15) § 9 AbfK. 1
16) Art der
8 26.
Ankündigung Anl. A
17) Der Agentenzwang soll die ört—
liche Ueberwachung des Auswanderungs-
wesens erleichtern u. das Aufkommen
von Winkelagenten erschweren Begr.
(Anm. 1) S. 31. — Strafe § 43
Abf. 1.
18) Der Unternehmer bleibt auch in
diesem Falle verantwortlich Anm. 28 u.
8 43 Abs. 2.
19) Agentenzwang § 8. — Die Agenten
unterstehen den Landesbehörden; sie be-
dürfen der Erlaubniß § 11; Zuständig-
keit § 12 u. 19, Voraussetzungen 13,
14, Wirkungen *15— 17, Beschränkung
u. Widerruf § 18.
20) Strafe u. Stempel wie Anm. 6.