Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

70 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 
c) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deckung der auf 
ihr haftenden Ansprüche verwendet worden ist?:) und nicht binnen 
vier Wochen nach ergangener Aufforderung neu bestellt oder er- 
gänzt wird. 
§. 19. Gegen die auf Grund der §s§. 11 bis 15 und 18 von der 
höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an die 
Aufsichtsbehörde#) zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde be- 
trägt zwei Wochen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 
§. 20. Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten 
Sicherheiten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebs gegenüber den 
Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten 
sowie für Geldstrafen und Kosten ). 
§. 21. Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen über den Ge- 
schäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren Beaufsichtigung, 
namentlich auch 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Aisten, statistischen 
und sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung zu 
bringenden Vertragsformulare; 
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Be- 
dingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung 
und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungsurkunde aufzu- 
nehmen sind 25). 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 
§. 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund 
eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags 30). 
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den 
Beförderungspreis oder einen Theil desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten 
oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres 
2)) Eine Ergänzung wird ferner er- 30) Abschluß u. Inhalt der Verträge 
fordert, wenn der Kurswerth sich um Bek. (vor. Anm.) § 4—13, 22 u. (Aus- 
10 v. H. niedriger stellt, als die erfor= stellung von Empfangscheinen) § 16—21. 
derte Sicherheit Anl. A § 30. — Strafe § 43 Abs. 1 des G. — So- 
28) Das. § 29. — Die Sicherheit des weit das G. (§ 27—31) oder die Ver- 
Unternehmers haftet auch für die Hand= träge nicht besondere Bestimmungen ent- 
lungen seines Stellvertreters (8 9). halten, finden die Vorschriften des HGB. 
29) Bek. 14. März 98 Anlage A. über das Frachtgeschäft zur Beförderung 
(S. 77) Strafe § 43 Abs. 1 des G. von Reisenden (§ 664—678) Anwendung. 
 
	        
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