Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

72 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 
beförderung und Verpflegung vom Ausschiffungshafen bis an das Aus- 
wanderungsziel zu erstrecken, insoweit dies bei der Ertheilung der Erlaubniß 
(§. 1) zur Bedingung gemacht ist35). 
Soll das Schiff in einem außerdeutschen Hafen bestiegen oder ge- 
wechselt werden, so ist dies in den Beförderungsvertrag aufzunehmen 3)). 
§. 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Weiter- 
beförderung von einem überseeischen Platze aus ist verboten 33). 
Dieses Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge, durch 
welche der Unternehmer (§. 1) sich zugleich zur Weiterbeförderung vom über- 
seeischen Ausschiffungshafen aus verpflichtet 5). 
§. 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern an dem 
zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten Orte bei jeder nicht 
von ihnen selbst verschuldeten Verzögerung der Beförderung von dem ver- 
tragsmäßig bestimmten Abfahrtstag an ohne besondere Vergütung Unter- 
kunft und Verpflegung zu gewähren. 
§. 28. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert, hat der 
Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zu- 
stehenden Ansprüche auf Schadensersatz, das Recht, von dem Vertrage zu- 
rückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten Ueberfahrtsgeldes zu ver- 
langen. 
§. 29. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch dann 
verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn begleitenden 
Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich durch 
Krankheit oder durch sonstige außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am 
Antritte der Seereise verhindert wird. 
Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des §. 26 Absatz 2 die Verhinde- 
rung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rücksichtlich des den Weiter- 
beförderungskosten entsprechenden Theiles des Ueberfahrtsgeldes. 
Die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, wenn 
der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus anderen Gründen 
zurücktritt. 
8. 30. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen anderen 
Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren 
Unterbrechung derselben genöthigt, so ist der Unternehmer (§. 1) verpflichtet, 
ohne besondere Vergütung den Auswanderern angemessene Unterkunft und 
Verpflegung zu gewähren und die Beförderung derselben und ihres Gepäcks 
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. 
36) §6 (Anm. 12). Vertragsbedingungen 
Anl. A § 5, 6 u. (nach außerdeutschen 
Orten in Europa) § 9. 
37) Das. § 7, 8. 
358) Die Vorschrift soll der Uebervor- 
theilung bei vorzeitigem Verkauf der 
Thhrscheine vorbeugen Begr. (Anm. 1) 
— Strafe § 46. 
* arreie srale &n Anl. A § 10. 
  
 
	        
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