II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 73
Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiterbeförderung
vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (§. 26 Absatz 2).
§. 31. Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der 8§. 27 bis 30
zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§. 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung
der ihm aus den Ss. 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das
Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe zu versichern
oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen 40.
§. 33. Der Unternehmerál) hat dafür Sorge zu tragen, daß das
Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die beab-
sichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und
verproviantirt ist"2).
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes 35).
§. 34. Jedes Auswandererschiff“) unterliegt vor dem Antritte der
Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung
und Verproviantirung.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen
bestellte Besichtiger 45).
§. 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der Aus-
wanderer und der Schiffsbesatzung 46) durch einen von der Auswanderungs-
behörde (§. 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen 4).
§. 36. Der Bundesrath erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit,
Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung der Auswandererschiffe"“),
über die amtliche Besichtigung und Kontrole dieser Schiffe, ferner über die
ärztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Ein-
schiffung, über die Ausschließung kranker Personen, über das Verfahren bei
der Einschiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesundbeitlicher
und sittlicher Hinsicht"s).
Die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs-
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zu-
sammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle
10) Das. § 14. — Strafe § 43 Abs. 1 richtung u. Ausrüstung § 1—23, 35—54,
des G 72, 75, Beköstigung § 24—28, 72.
41) E HGB. (Anm. 30) verpflichtet 16) Zur Schiffsbesatzung werden ge—
nur den Schiffsführer, der auch für rechnet der Schiffer, die Schiffsmann—
die gehörige Bemannung zu sorgen hat schaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe
8513 angestellten Personen HGB. 8 481.
12) Strafe 843 Abs. 1. 1) Anl. B § 55, 56; Bedienung u.
*8) Desgl. Abs. 3. Krankenbehandlung § 25—34.
4) § 37. 18) Vorschriften über Auswande-
45) Besichtigung § 41 Abs. 2 u. Anl. B. rungsschiffe 14. März 98, Anlage B.
§ 57—69, 73, 74, Beschaffenheit, Ein= — Strafe AuswW. § 43 Absf. 3.