74 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97.
nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen
von den Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert
werden sollen.
VI. Auswanderungsbehörden).
§. 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf
dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse wird ein
sachverständiger Beirath gebildet, welcher aus einem Vorsitzenden und min-
destens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der Kaiser.
Die Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt. Alle zwei Jahre findet
eine Neuwahl sämmtlicher Mitglieder statt. Im Uebrigen wird die Organi-
sation des Beiraths durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Regulativ 50)
und seine Thätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt.
§. 39. Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Ertheilung der
Erlaubniß für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines bestimmten
Gebiets in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie im Falle
der Beschränkung oder des Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten
Erlaubniß.
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens von
dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur Begut-
achtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichskanzler gestellt
werden.
§. 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Aus-
führung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafen-
plätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen
Auswanderungsbehörden zu bestellen 10).
§. 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über
das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus 5).
Diese Kommissare sind befugt, den im §. 34 vorgesehenen Unter-
suchungen beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswanderer-
49) Die unmittelbare Ueberwachung
des Auswanderungswesens führen
die Landesbehörden (§ 40; verb. 8 12
u. 19), die Aufsicht hat das Reich, dem
auch die unmittelbare Ueberwachung der
im Interesse der Auswanderer bestehen-
den Einrichtungen obliegt (§ 38, 39, 41,
verb. § 2 u. 10). — Das auswärtige
Amt bildet hierbei eine Auskunft=
stelle, die auf Grund fortlaufend von
den Konsuln zu erstattender Berichte den
Auswanderungslustigen auf Anfrage Aus-
kunft über thatsächliche, insbesondere
wirthschaftliche Verhältnisse rhheilt Begr.
(Anm. 1) S. 44, KB. S. 2
50) Regul. 17. Feb. 98 Anlage C.
51) Auswanderungsbehörden be-
stehen in Bremen u. Hamburg.
2) Zur Zeit sind zwei Kommissare
eungestäil, einer in Hamburg für das
Unterelbegebiet (Hamburg u. Kuxhafen),
der zugleich das Unterodergebiet (Stettin
u. Swinemünde) beaufsichtigt, u. einer
in Bremen für das Unterwesergebiet
(Bremen, Bremerhafen u. Geestemünde).
— Stellung zu den Landesbehörden
Abs. 2, Befugnisse gegenüber den
Schiffsführern Abs. 3, gegenüber den
Unternehmern u. Agenten Ausf orschr.
(Anm. 29 u. 48).