Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

74 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 
nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen 
von den Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert 
werden sollen. 
VI. Auswanderungsbehörden). 
§. 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf 
dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse wird ein 
sachverständiger Beirath gebildet, welcher aus einem Vorsitzenden und min- 
destens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der Kaiser. 
Die Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt. Alle zwei Jahre findet 
eine Neuwahl sämmtlicher Mitglieder statt. Im Uebrigen wird die Organi- 
sation des Beiraths durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Regulativ 50) 
und seine Thätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt. 
§. 39. Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Ertheilung der 
Erlaubniß für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines bestimmten 
Gebiets in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie im Falle 
der Beschränkung oder des Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten 
Erlaubniß. 
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens von 
dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur Begut- 
achtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichskanzler gestellt 
werden. 
§. 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Aus- 
führung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafen- 
plätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen 
Auswanderungsbehörden zu bestellen 10). 
§. 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über 
das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus 5). 
Diese Kommissare sind befugt, den im §. 34 vorgesehenen Unter- 
suchungen beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswanderer- 
49) Die unmittelbare Ueberwachung 
des Auswanderungswesens führen 
die Landesbehörden (§ 40; verb. 8 12 
u. 19), die Aufsicht hat das Reich, dem 
auch die unmittelbare Ueberwachung der 
im Interesse der Auswanderer bestehen- 
den Einrichtungen obliegt (§ 38, 39, 41, 
verb. § 2 u. 10). — Das auswärtige 
Amt bildet hierbei eine Auskunft= 
stelle, die auf Grund fortlaufend von 
den Konsuln zu erstattender Berichte den 
Auswanderungslustigen auf Anfrage Aus- 
kunft über thatsächliche, insbesondere 
wirthschaftliche Verhältnisse rhheilt Begr. 
(Anm. 1) S. 44, KB. S. 2 
  
50) Regul. 17. Feb. 98 Anlage C. 
51) Auswanderungsbehörden be- 
stehen in Bremen u. Hamburg. 
2) Zur Zeit sind zwei Kommissare 
eungestäil, einer in Hamburg für das 
Unterelbegebiet (Hamburg u. Kuxhafen), 
der zugleich das Unterodergebiet (Stettin 
u. Swinemünde) beaufsichtigt, u. einer 
in Bremen für das Unterwesergebiet 
(Bremen, Bremerhafen u. Geestemünde). 
— Stellung zu den Landesbehörden 
Abs. 2, Befugnisse gegenüber den 
Schiffsführern Abs. 3, gegenüber den 
Unternehmern u. Agenten Ausf orschr. 
(Anm. 29 u. 48).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.