76 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97.
Grund des §. 36 erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied,
ob die Zuwiderhandlung im Inland oder im Auslande begangen istsz).
§. 44. Agenten (§. 11), welche den Bestimmungen der §#§. 15, 16,
17, 22 Absatz 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres Geschäfts-
betriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften 7) zuwider-
handeln, werden mit Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
§. 45. Wer ohne die nach §§. 1 und 11 erforderliche Erlaubniß die
Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Betriebe
gewerbsmäßig mitwirkt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht,
zur Auswanderung anzuwerben.
§. 46. Wer der Vorschrift des §. 26 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§. 47. Wer den auf Grund des §. 42 erlassenen Vorschriften zu-
widerhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zmecke, sie der gewerbs-
mäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes
zur Auswanderung verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
zusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher
mit Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus-
wanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben
welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt
werden kann 0).
55) Die Gleichstellung ist in Hinblick
auf StGGB. § 4 erfolgt, wonach wegen
der im Auslande begangenen Verbrechen
u. Vergehen in der Regel keine Ver-
folgung stattfindet.
59) Anwerbung ist das Hervorrufen
des Entschlusses zur Auswanderung; die
Bekanntmachung der Bedingungen u.
Gelegenheiten der Beförderung u. die
Ertheilung von Auskunft u. Rath fällt
nicht darunter Begr. (Anm. 1) S. 51.
— Die betrügerische Verleitung zur
Auswanderung wird nach StGB. s§ 144
u., wenn sie zum Zwecke der Unzucht
erfolgt, nach Ausw G. § 48 bestraft.
60) Diese — außerhalb des Rahmens
des Ausw. liegende — Strafrechts-
vorschrift gegen den internationalen
Mädchenhandel ist vom Reichstage hin-
zugefügt St B. (Anm. 1) S. 5831.
Gleichem Zwecke dienen Btr. mit den
Niederlanden 15. Nov. 89 (RG. 91
Sbt u. Belgien 4. Sept. 90 (das.