Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 77 
Schlußbestimmungen. 
8. 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung 
Aufsichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde zu verstehen 
sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemachtö). 
§. 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1898 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften er- 
theilten Genehmigungen zur Beförderung oder zur Mitwirkung bei der Be- 
förderung von Auswanderern. 
Anlagen zum Auswanderunggsgesetze. 
Anlage A (zu §21). 
Gekanntmachung, betreffend Zestimmungen über den Geschäftsbetrieb der 
Ausmanderungsunternehmer und Agenten. No#m 14. März 1898. 
(RGB. 39). 
Auf Grund des 8. 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner 
Sitzung vom 14. März 1898 die nachstehenden Bestimmungen über den 
Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten beschlossen. 
Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten!). 
I. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer. 
§. 1. Jeder Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet, die von ihm 
beförderten Auswanderer in ein Verzeichniß nach dem im Anhange beigefügten 
Formular, und zwar für jedes Schiff gesondert, einzutragen. Er ist befugt, 
dem Formulare noch weitere Spalten hinzuzufügen. 
61) Behörden. In Preußen sind D) i. S. des § 24 Abfs. 1 diese, die Hafen-, 
zu verstehen unter Aufsichtsbehörde der Strom-u. Schiffahrtspolizeibehörden 
Minister für Handel u. Gewerbe, unter u. die Grenzkommissare, 
höheren Verwaltungsbehörden die Regie= c) i. S. des § 24 Abs. 2 dieselben (b 
rungspräsidenten (für Berlin der Polizei- ohne die Grenzkommissare 
präsident) u. unter Polizeibehörden: Vf. 11. Feb. 98 (M B. 35). 
a) i. S. des § 23b die Ortspolizei- 
behörden, 1) Strafe § 43 Abs. 1 u. 2 des G. 
 
	        
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