Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

78 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. Märzg8. 
§. 2. Spätestens am Tage nach Abgang eines Schiffes, welches Aus- 
wanderer an Bord genommen hat, muß der Unternehmer das im §. 1 ge- 
dachte Verzeichniß der Auswanderungsbehörde) in zwei Abschriften (Kopien, 
Abdrücken) einreichen. 
In außerdeutschen Häfen, von welchen aus deutsche oder über Deutsch- 
land kommende Auswanderer befördert werden, ist das Verzeichniß dem 
deutschen Konsul einzureichen. 
§. 3. Dem Reichskommissare für das Auswanderungswesen ist zu 
jeder Zeit Einsicht in das Schiffstagebuch zu gewähren. 
§. 4. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund 
eines mit ihnen (bei Familien mit dem Familienvorstande) vorher in deutscher 
Sprache abgeschlossenen schriftlichen Vertrags :). Dem Vertrage dürfen 
Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. 
§. 5. Verträge mit Auswanderern, welche über einen deutschen Hafen 
ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen befördert werden 
sollen, müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten: 
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über- 
nommen wird; 
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über- 
nommen wird; 
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
den Namen der Schiffslinie; 
den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm 
reisenden Familienglieder; 
das Alter; 
9. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
10. den bisherigen Wohnort; 
11. den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne 
Person; 
12. die Erklärung, daß der Reisende für Beförderung, Gepäcktrans- 
port (abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 24), Bekösti- 
gung und Unterbringung bis zum außereuropäischen Ausschiffungs- 
* 
2) Das. § 40. 
*) Das. § 22. — Der Inhalt der 
Verträge bestimmt sich bei Beförderung 
nach einem außereuropäischen Hafen ohne 
Schiffswechsel nach § 5 u. (bei Weiterbe- 
förderung § 25 Abs. 1 u. 26 des G.) 
§ 6, bei Beförderung nach einem außer- 
europäischen Lande mit Schiffswechsel 
  
(§ 25 Abs. 2 des G.) nach § 7 u. (bei 
Weiterbeförderung) § 8, bei überseeischer 
Beförderung nach einem außerdeutschen 
Ort in Europa nach § 9 (Ausnahmen 
für zr großbrittannische Häfen Bek. 22. Juni 
B. 335 Nr. 3); die Form bestimmt 
60 nach § 11 u. 12.
	        
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