Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 79 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
hafen außer dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu ent— 
richten hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzu— 
finden hat, ferner, vo und wann das Gepäck spätestens einzu- 
liefern ist; 
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der 
Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Ab- 
fahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden 
muß; dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrts- 
geldes betragen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest- 
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst 
verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem zur Abfahrt 
oder zur Einschiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung 
Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem 
Auswandererlogirhause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem 
geeigneten Gasthause zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die 
Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet 
der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche 
auf Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unver- 
kürzt zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn be- 
gleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder 
nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht 
liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhindert wird; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach 
Abzug eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als 
die Hälfte betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende 
vor Antritt der Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt; 
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem 
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn 
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, 
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und 
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur 
Verfügung zu stellen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er- 
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.