80 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98.
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die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unent—
geltlich zu gewähren;
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern
und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden
Schaden aufzukommen;
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der
Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu
befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu
entrichten ist;
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden
dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und
Wassersgefahr zu versichern;
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unter-
wegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der
Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unter-
brechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne
besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung ge-
währt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem
zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu
machen sind;
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden
bleibt;
den Ort und Tag des Vertragsabschlusses;
die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei
genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des
Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter,
so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt
der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines
inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswan-
derungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses
Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren
Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die
Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.)
§. 6. Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne
Schiffswechsel nach einem außereuropälschen Hafen auch die Weiterbeförderung
und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom
außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel über-