Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

82 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 
setzung der bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden 
oder eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne 
besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren 
und die Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach 
dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. 
8. 7. Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutsch— 
land kommend sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außer— 
deutschen Hafen begeben, um von dort aus nach einem außereuropäischen 
Lande befördert zu werden (Verträge über Beförderung mit Schiffswechsel 
in einem außerdeutschen Zwischenhafen oder Verträge über die Beförderung 
über einen außerdeutschen Einschiffungshafen des europäischen Festlandes), 
müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten: 
1. 
den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisen- 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
den von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Aus— 
schiffungshafen zu übernehmen; insoweit nicht der Reichskanzler bei 
geringem Verkehre der in Betracht lommenden Schiffslinie Aus- 
nahmen gestattet hat; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über- 
nommen wird; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über- 
nommen wird; 
die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus 
die außereuropäische Fahrt angetreten wird; 
. die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken 
dieses Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden 
Strecken: den Namen und die Nationalität des zu benutzenden 
Schiffes, den Namen der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffs- 
platzes; für die mit der Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die 
Angabe der Wagenklasse; 
den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt ange- 
treten wird; 
den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt 
zu benutzenden Schiffes; 
den Namen der Schiffslinie; 
den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm 
reisenden Familienglieder; 
das Alter; 
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
den bisherigen Wohnort;
	        
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