82 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98.
setzung der bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden
oder eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne
besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren
und die Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach
dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.
8. 7. Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutsch—
land kommend sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außer—
deutschen Hafen begeben, um von dort aus nach einem außereuropäischen
Lande befördert zu werden (Verträge über Beförderung mit Schiffswechsel
in einem außerdeutschen Zwischenhafen oder Verträge über die Beförderung
über einen außerdeutschen Einschiffungshafen des europäischen Festlandes),
müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1.
den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisen-
10.
11.
12.
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den von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Aus—
schiffungshafen zu übernehmen; insoweit nicht der Reichskanzler bei
geringem Verkehre der in Betracht lommenden Schiffslinie Aus-
nahmen gestattet hat;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über-
nommen wird;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über-
nommen wird;
die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus
die außereuropäische Fahrt angetreten wird;
. die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken
dieses Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden
Strecken: den Namen und die Nationalität des zu benutzenden
Schiffes, den Namen der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffs-
platzes; für die mit der Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die
Angabe der Wagenklasse;
den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt ange-
treten wird;
den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt
zu benutzenden Schiffes;
den Namen der Schiffslinie;
den außereuropäischen Ausschiffungshafen;
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm
reisenden Familienglieder;
das Alter;
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
den bisherigen Wohnort;