II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 83
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den Preis der Beförderung in Reichswährung bis zu dem Hafen,
von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, für
jede einzelne Person, und zwar wenn die Beförderung theils zu
Schiff, theils mit der Bahn erfolgt, getrennt für jede Art der Be-
förderung;
den Preis der Beförderung in Reichswährung von dem vorbe-
zeichneten Hafen bis zur Landung im außereuropäischen Aus-
schiffungshafen für jede einzelne Person;
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung
im außereuropäischen Ausschiffungshafen für Beförderung und
Gepäcktransport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 29),
sowie für Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen
sind, außer dem vorbezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat;
die Angabe, wo und wann sich der Reisende in Deutschland zur
Abfahrt einzufinden hat, ferner, vo und wann das Gepäck in
Deutschland spätestens einzuliefern ist;
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der
Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Ab-
fahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten, werden muß;
dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes
betragen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest-
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst
verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem Orte, wo
die Verzögerung erfolgt, ohne besondere Vergütung Unterkunft und
Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswanderer-
logirhaus oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten
Gasthause zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten
und die Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises oder des ent-
sprechenden Theiles desselben zu verlangen, unbeschadet der ihm
nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf
Schadensersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis für die Be-
förderung von Deutschland nach dem außereuropäischen Aus-
schiffungshafen oder den entsprechenden Theil desselben unverkürzt
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden
Familienangehörigen vor Antritt der Reise oder vor Antritt der
außereuropäischen Fahrt stirbt oder nachweislich durch Krankheit
oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritt
oder der Fortsetzung der Reise verhindert wird;
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