Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 83 
15. 
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21. 
22. 
den Preis der Beförderung in Reichswährung bis zu dem Hafen, 
von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, für 
jede einzelne Person, und zwar wenn die Beförderung theils zu 
Schiff, theils mit der Bahn erfolgt, getrennt für jede Art der Be- 
förderung; 
den Preis der Beförderung in Reichswährung von dem vorbe- 
zeichneten Hafen bis zur Landung im außereuropäischen Aus- 
schiffungshafen für jede einzelne Person; 
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung 
im außereuropäischen Ausschiffungshafen für Beförderung und 
Gepäcktransport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 29), 
sowie für Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen 
sind, außer dem vorbezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende in Deutschland zur 
Abfahrt einzufinden hat, ferner, vo und wann das Gepäck in 
Deutschland spätestens einzuliefern ist; 
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der 
Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Ab- 
fahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten, werden muß; 
dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes 
betragen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest- 
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst 
verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem Orte, wo 
die Verzögerung erfolgt, ohne besondere Vergütung Unterkunft und 
Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswanderer- 
logirhaus oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten 
Gasthause zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung 
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten 
und die Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises oder des ent- 
sprechenden Theiles desselben zu verlangen, unbeschadet der ihm 
nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf 
Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis für die Be- 
förderung von Deutschland nach dem außereuropäischen Aus- 
schiffungshafen oder den entsprechenden Theil desselben unverkürzt 
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden 
Familienangehörigen vor Antritt der Reise oder vor Antritt der 
außereuropäischen Fahrt stirbt oder nachweislich durch Krankheit 
oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritt 
oder der Fortsetzung der Reise verhindert wird; 
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