84 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 88.
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die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis nach Abzug
eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die
Hälfte betragenden Theiles des in Ziffer 23 bezeichneten Fahr-
preises zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der Reise
aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt;
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze,
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Ver-
fügung zu stellen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er-
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgelt-
lich zu gewähren;
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern
und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden
Schaden aufzukommen;
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der
Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu be-
fördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu ent-
richten ist,
und, falls die Beförderung bis zu dem Hafen, von welchem
aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theil-
weise mit der Eisenbahn oder einem Flußschiff erfolgt: die Angabe,
wieviel Gepäck während dieses Theiles der Reise frei befördert
wird und wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist;
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden
dessen Gepäck während der Seereise auf Kosten des Reisenden
gegen Feuers= und Wassersgefahr zu versichern;
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unter-
wegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der
Fortsetzung der Reise verhindert, oder zu einer längeren Unter-
brechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne
besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung ge-
währt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;