86 ILI. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März8.
16 a.
31c.
31d.
31e.
31t.
318g.
31h.
den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Aus-
schiffungshafen nach dem Auswanderungsziele");
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im
außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem
Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung
ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung
zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten
und die Erstattung der durch die anderweitige Weiterreise ent-
standenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem
bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadens-
ersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer
der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiter-
beförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige,
außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiter-
reise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten
Preis dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurück-
zuerstatten;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser
im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen
von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiter-
beförderung gezahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu
bezeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden
Abzugs zurückzuerstatten;
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförde-
rung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses gemacht werden kann;
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außer-
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung ge-
macht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls
durch einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen
außerhalb der Person des Reisenden liegenden Umstand die
Fortsetzung der bereits angetretenen Weiterreise unmöglich ge-
macht werden oder eine längere Unterbrechung derselben ein-
treten sollte, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Ver-
pflegung zu gewähren und die Beförderung des Reisenden sowie
seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich
herbeizuführen.