Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

88 I. 2. Unteranl. K 3. G. betr. Bek. landesherrl. Erl. d. d. Amtsbl. 10. April 72. 
§. 9. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung 
und in die Amtsblätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen, 
und sich danach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat?). 
§. 10. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem die Verordnungen 
und Verfügungen zum erstenmale im Amtsblatt abgedruckt worden, sind sie 
in allen Theilen des Regierungsbezirks für gehörig bekannt gemacht anzu- 
nehmen. Die Tage werden hierbei vom Datum der Nummer des Amteblatts 
an, und dies Datum mit eingezählt). 
(§. 11. u. 12.)7). 
§. 13. Nach Ablauf des in den vorigen §§. bestimmten Zeitraums kann 
sich Niemand damit entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung, 
oder 9) in das Amtsblatt eingerückte Verordnung oder Verfügung unbekannt 
geblieben sei. 
§. 14. Ist der Inhalt einer Verordnung, oder Verfügung, von der Art, 
daß sogleich etwas zur Ausführung gebracht werden soll, so versteht sich von 
selbst, daß jede Behörde und jeder Einzelne sogleich nach dem Empfang der 
Gesetzsammlung oder der Amtsblätter das Nöthige einleiten muß, ohne den 
Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur in Beziehung auf rechtskräftige Wir 
kungen hergestellt ist 10). 
(§. 15.)7). 
(§. 16.) 11). 
Unteranlage K 3 (zu Anmerkung 5). 
Gesetz, betreffend die Gekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die 
Amtsblätter. Nom 10. April 1872. (GS. 357)7. 
8. 1. Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestätigten oder 
genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet 
durch das Gesetzesblatt, mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn 
sie betreffen: 
1. Die Verleihung des Expropriationsrechts; 
2. die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee= und Wege 
bau= und Unterhaltungs Materialien; 
3. die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee- und Wege- 
geld; 
7) Auf Gesetze nicht mehr anwendbar. der Rechtskraft der Gesetze betrafen, sind 
Anl. K Anm. 4; im Uebrigen s. Unter= gem. Anl. K Anm. 4 fortgefallen. 
anl. K 1 Anm. 8. 10) § 14 entspricht der Unteranl. K 1 85. 
") § 10 entspricht der Unteranl. K 1 ) 8 16 betraf die amtlichen Intelligenz- 
§s 4 Abs. 1. blätter Anm. 5. 
!) § 1I1, 12 u. 15, welche den Beginn 1) Einf. in Lauenburg Anl. K Anm. 3.
	        
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