Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. L. G. üb. den Belagerungszustand 4. Juni 51. 89 
4. die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Me- 
liorationen durch Entwässerung und Bewässerung; 
5. die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisen 
bahnen, sowie die Statuten der Unternehmer; 
6. die Reglements für die öffentlichen und Privat-Fenersozietäten; 
7. die Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche 
Kreditinstitute; 
8. die Einrichtung des Landarmen= und Korrigendenwesens; 
9. die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber. 
Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und 
Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst 
durch die Gesetz Sammlung bekannt gemacht worden sind. 
§. 2. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, 
in welchen in den Fällen des §. 1. Nr. 1. bis 5. das betreffende Unter- 
nehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Eisenbahn- 
Unternehmer (§. 1. Nr. 5.) und der Ausgeber der Papiere (§F. 1. Nr. 9.) 
ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche die Feuersozietät (§. 1. Nr. 6.), 
der Kreditverein oder das Kreditinstitut (§. 1. Nr. 7.) bestimmt und das 
Landarmen= oder Korrigendenwesen (§. 1. Nr. 8.) eingerichtet worden ist. 
§. 3. Die Kosten der Bekannntmachung trägt der Unternehmer, die 
Sozietät, der Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere. 
§. 4. Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse 
der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der 
Anfang seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält 
aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen 
Wirksamkeit mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an 
welchem das betreffende Stück des Blattes, welches den Erlaß verkündet, 
ausgegeben worden ist. 
§. 5. Eine Anzeige von jedem in Folge dieses Gesetzes verkündeten Er- 
lasse ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. 
Anlage L (zu Anmerkung 162). 
Gesetz über den Belagerungszustand. Bom 1. Juni 18561 (GS. 451)7). 
§. 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten 
oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, 
1) Inhalt. Das G. gewährt im Falle 
des Krieges (8 1) oder Aufruhrs (8 2) 
der Vollzugsgewalt im Interesse einheit- 
licher und strenger Handhabung außer- 
ordentliche Machtmittel; es ordnet das 
Verfahren bei Erklärung des Belagerungs- 
zustandes § 3, 5 u. (Rechenschaft vor dem 
Landtage) 17, sowie dessen Wirkungen § 4 
u. gestattet insbesondere die Außerkraft- 
setzung verfassungsmäßiger Rechte, sowohl 
im Fall der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes § 5, als ohne solche § 16. —
	        
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