I. 2. Anl. L. G. über den Belagerungszustand 4. Juni 51. 91
so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über
die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer be-
sonderen, unter der nämlichen Form (§. 3.) bekannt zu machenden Verordnung
verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für
den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die
Dauer des Belagerungszustandes 3).
S. 6C. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs-
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt
sind"). — Auch finden auf dieselben die S§. 8. und 9. dieser Ver-
ordnung Anwendungb#).
(§. 7)).
nung Art. 6, das Verbot der Ausnahme-
gerichte Art. 7 (Nr. 12 Anm. 17), die
Preßfreiheit Art. 27, 28 (nach RPreßG.
7. Mai 74 RGB. 65 § 30 Absf. 3 weiter
zulässig), das Vereins= u. Versammlungs-
recht Art. 29, 30 u. das Einschreiten der
bewaffneten Macht Art. 36. Daneben
bestimmt Paß G. 12. Okt. 67 (BGBl.
33) § 9:
Wenn die Sicherheit des
Bundes oder eines einzelnen
Bundesstaates, oder dieöffent-
liche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige
Ereignisse bedroht erscheint,
kann die Paßpflichtigkeit über-
haupt oder für einen bestimmten
Bezirk, oder zu Reisen aus und
nach bestimmten Staaten des
Auslandes, durch Anordnung
des Bundespräsidiums vorüber-
gehend eingeführt werden.
":) Ausnahme § 16.
)) Jetzt gilt Mil St G. 20. Juni
72 (Re. 174) § 9:
Diein diesem Gesetz für straf-
bare Handlungen im Felde ge-
gebenen Vorschriften (Kriegs-
gesetze) gelten:
2) für die Dauer des nach Vor-
schrift der Gesetze erklärten
Kriegszustandes in den da-
von betroffenen Gebieten.
5) Die in § Zu. 9 enthaltenen Straf-
vorschriften sind mit der Neuordnung des
allgemeinen Strafrechts im Reiche auf-
gehoben EG. z. St GB. 31. Mai 70.
(RE#B. 195) § 2; dafür bestimmt § 4:
Bis zum Erlasse der in den Ar-
tikeln 61. und 68. der Verfassung des
Norddeutschen Bundes vorbehaltenen
Bundesgesetze sind die in den 8§S. 81.
88. 90. 307. 311. 312. 315. 322.
323. und 324. des Strafgesetzbuchs
für den Norddeutschen Bund mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten
Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen,
wenn sie in einem Theile des Bundes-
gebietes, welchen der Bundesfeldherr
in Kriegszustand (Art. 68. der Ver-
fassung) erklärt hat, oder während
eines gegen den Norddeutschen Bund
ausgebrochenen Krieges auf dem
Kriegsschauplatze begangen werden.
") An Stelle des § 7 (Ausübung der
höheren Militärgerichtsbarkeit) bestimmt
die Mil St Ger O. 1. Dez. 98 (REB.
1189) § 27:
Der Gouverneur, Komman-=
dant oder sonstige Befehlshaber
eines in Kriegszustand (Be-