Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

92 I. 2. Anl. L. G. über den Belagerungszustand 4. Juni 51. 
(§. 8, 9)°). 
(§. 10—15)7). 
§. 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im 
Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit die Artikel 5. 6. 27. 28. 29. 30. und 36. der Verfassungsurkunde 
oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit und distriktweise außer 
Kraft gesetzt werden?). 
§. 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, so wie über 
jede, sei es neben derselben (§. 5.) oder in dem Falle des §. 16. erfolgte 
Suspension auch nur eines der 88. 5. und 16. genannten Artikel der Ver 
fassungsurkunde, muß dem Landtages) sofort, beziehungsweise bei seinem 
nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden. 
§. 18. 
gehoben. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden auf 
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 
1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetzsammlung S. 165. 
und 250.). 
lagerungszustand) erklärten 
Ortes oder Distrikts hat die Ge- 
richtsbarkeit (§ 20) über alle 
zur Besatzung gehörende Mili- 
tärpersonen. 
(§ 20 betrifft die höhere Gerichts- 
barkeit). 
!) § 10—15 regelten im Falle der 
Anordnung von Kriegsgerichten deren Zu- 
ständigkeit, Zusammensetzung u. Verfahren. 
  
Dieser Fall kann nicht mehr eintreten, 
da die Mil StGer O. (vor. Anm.) alle im 
Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeß- 
rechtlichen Vorschriften aufgehoben hat 
EG. 1. Dez. 98 (RB. 1289) 8 2 Abs. 1 
u. die Anordnung solcher, auch für Zivil- 
personen zuständigen Gerichte nicht vorsieht. 
8) Die Maßregel (der sogenannte kleine 
Belagerungszustand) betrifft alle in § 5 
erwähnten Freiheiten (Anm. 2) mit Aus- 
schluß der im Art. 7 vorgesehenen Aus- 
nahmegerichte. 
") Nr. 12 Anm. 103.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.