Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

94 II. 2. V. wegen Bildung des Herrenhauses 12. Okt. 54. 
sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht 
haben2), in das Herrenhaus#) zu berufen, Uns vorbehalten; 
2. aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung 3); 
3. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit4) von Uns berufen sind. 
§. 2. Mit erblicher Berechtigung gehören zum Herrenhauset): 
1. das Haupt des fürstlichen Hauses von Hohenzollern?); 
2. die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 zur Stand- 
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen 
Häuser in Unseren Landen); 
3. die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur 
Herrenkurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen 
und Herren?). 
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zum Herrenhausel) die- 
jenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in dem 
Herrenhauset) von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das 
Recht hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folge- 
ordnung vererbt. 
§. 3. Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen: 
1. Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen 
präsentirt werden; 
2. die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreich Preußen): 
3. einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen aus- 
ersehen. 
Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“" bestellen, welchen 
Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen 
die Prüfung und Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses 
anvertrauen werden?). 
§. 4. Das Präsentationsrecht steht zu: 
1. den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur Herren- 
Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern 10); 
2. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande #11) der darin mit 
Rittergütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden; 
2) Nr. 12 Anm. 96. 
:) § 2, verb. 8§ 11. 
!) § 3—6, verb. § 8 u. 11. 
*) Nach Aussterben des Hauses Hohen- 
zollern-Hechingen besteht nur noch ein 
Hohenzollernsches Fürstenhaus. 
6) Nr. 12 Anl. G Nr. III Absk. 5. 
7) Dies sind die schlesischen Fürsten u. 
Standesherren u. alle mit Virilstimmen 
begabten oder an Kollektivstimmen be- 
theiligten Fürsten, Grafen u. Herren der 
übrigen Provinziallandtage. 
  
") Oberburggrafen-, Obermarschall-, 
Landhofmeister= u. Kanzleramt; letzteres 
versieht regelmäßig der Oberlandesgerichts- 
präsident in Königsberg. 
") Nach einem AE. 27. Nov. 54 kann 
die Bestellung auf jede der in § 3 be- 
zeichneten Klassen gerichtet werden. 
10) Domstifter Brandenburg, Merse- 
burg u. Naumburg a. S. — § 5, 6 u. 
Unteranlage A 1 § 13 Absf. 2. 
11) Ost= u. Westpreußen bilden einen 
Verband; die Altmark gehört in stän-
	        
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