94 II. 2. V. wegen Bildung des Herrenhauses 12. Okt. 54.
sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht
haben2), in das Herrenhaus#) zu berufen, Uns vorbehalten;
2. aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung 3);
3. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit4) von Uns berufen sind.
§. 2. Mit erblicher Berechtigung gehören zum Herrenhauset):
1. das Haupt des fürstlichen Hauses von Hohenzollern?);
2. die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 zur Stand-
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen
Häuser in Unseren Landen);
3. die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur
Herrenkurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen
und Herren?).
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zum Herrenhausel) die-
jenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in dem
Herrenhauset) von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das
Recht hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folge-
ordnung vererbt.
§. 3. Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen:
1. Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen
präsentirt werden;
2. die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreich Preußen):
3. einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen aus-
ersehen.
Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“" bestellen, welchen
Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen
die Prüfung und Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses
anvertrauen werden?).
§. 4. Das Präsentationsrecht steht zu:
1. den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur Herren-
Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern 10);
2. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande #11) der darin mit
Rittergütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden;
2) Nr. 12 Anm. 96.
:) § 2, verb. 8§ 11.
!) § 3—6, verb. § 8 u. 11.
*) Nach Aussterben des Hauses Hohen-
zollern-Hechingen besteht nur noch ein
Hohenzollernsches Fürstenhaus.
6) Nr. 12 Anl. G Nr. III Absk. 5.
7) Dies sind die schlesischen Fürsten u.
Standesherren u. alle mit Virilstimmen
begabten oder an Kollektivstimmen be-
theiligten Fürsten, Grafen u. Herren der
übrigen Provinziallandtage.
") Oberburggrafen-, Obermarschall-,
Landhofmeister= u. Kanzleramt; letzteres
versieht regelmäßig der Oberlandesgerichts-
präsident in Königsberg.
") Nach einem AE. 27. Nov. 54 kann
die Bestellung auf jede der in § 3 be-
zeichneten Klassen gerichtet werden.
10) Domstifter Brandenburg, Merse-
burg u. Naumburg a. S. — § 5, 6 u.
Unteranlage A 1 § 13 Absf. 2.
11) Ost= u. Westpreußen bilden einen
Verband; die Altmark gehört in stän-