Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 2. V. wegen Bildung des Herrenhauses 12. Okt. 54. 95 
3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten 
Geschlechtern, welche Wir mit diesem Recht begnadigen 12); 
4. den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes 13); 
5. einer jeden Landes-Universität14); 
6. denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen 15). 
§. 5. Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von 
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu 
präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen 
Professoren, die von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate, 
oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunal= 
verfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mit- 
glieder erwählt. 
§. 6. Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung der 
Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — 
(§F. 4, Nr. 4) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts (§. 4, Nr. 1 
bis 6) werden von Uns erlassen 16). 
§. 7. Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhausel) kann nur 
von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitze der 
bürgerlichen Rechte befinden 7), ihren Wohnsitz innerhalb Preußen haben und 
nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen Staates stehen. Der Präsident 
und die Mitglieder der Oberrechnungskammer können nicht Mit- 
glieder eines der beiden Häuser des Landtages sein ). 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses?) 
— ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
§. 8. Das Recht der Mitgliedschaft des Herrenhausesl) erlischt bei 
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§. 4 bis 6 präsentirt 
discher Beziehung zur Provinz Branden- 
burg; in Hohenzollern u. den 3 neuen 
Provinzen bestehen keine Verbände. — 96. 
12) v. Alvensleben, v. Arnim, pomm. 
Geschlecht v. Below, pomm. schloßge- 
seßenes Geschlecht v. Borcke, v. Bredow, 
v. d. Gröben-Langheim, pomm. Geschlecht 
v. Kleist, Graf v. Königsmarck, pomm. 
schloßgeseßenes Geschlecht v. d. Osten, 
pomm. Geschlecht derer v. Puttkamer, 
v. d. Schulenburg, v. Schwerin, pomm. 
schloßgeseßenes Geschlecht v. Wedel, pomm. 
Geschlecht v. Zitzewitz. — Die Ausübung 
des Präsentationsrechts regelt ein 2#. 
7. Aug. 55. 
13) § 6 u. Anm. 11. 
1) § 5 u. Anm. 16. 
16) Königsberg, Memel, Danzig, Elbing, 
Thorn, Berlin, Potsdam, Brandenburg, 
  
Frankfurt a. O., Stettin, Stralsund, 
Greifswald, Posen, Bromberg, Breslau, 
Görlitz, Liegnitz, Glogau, Magdeburg, 
Halberstadt, Halle, Erfurt, Nordhausen, 
Mühlhausen, Altona, Kiel, Flensburg, 
Hannover, Hildesheim, Osnabrück, Mün- 
ster, Dortmund, Minden, Bielefeld, Kassel, 
Frankfurt a. M., Wiesbaden, Koblenz, 
Düsseldorf, Krefeld, Barmen, Elberfeld, 
Essen, Duisburg, Köln, Bonn, Trier 
u. Aachen. — § 5 u. Anm 16. 
16) Der Vorbehalt ist nur bezüglich der 
Landschaftsbezirke § 4" u. des Präsen- 
tationsrechts in den Fällen der 88 42 u. 
4“ erledigt durch V. 10. Nov. 65 Anl. A. 
*) St G. 8, 33, 34. 
18) G. 27. März 72 (GS. 277). Die 
Bestimmung bildet zugleich einen Zusatz 
zu Art. 74 der Vll.
	        
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