II. 2. V. wegen Bildung des Herrenhauses 12. Okt. 54. 95
3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten
Geschlechtern, welche Wir mit diesem Recht begnadigen 12);
4. den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes 13);
5. einer jeden Landes-Universität14);
6. denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen 15).
§. 5. Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu
präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen
Professoren, die von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate,
oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunal=
verfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mit-
glieder erwählt.
§. 6. Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung der
Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke —
(§F. 4, Nr. 4) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts (§. 4, Nr. 1
bis 6) werden von Uns erlassen 16).
§. 7. Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhausel) kann nur
von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitze der
bürgerlichen Rechte befinden 7), ihren Wohnsitz innerhalb Preußen haben und
nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen Staates stehen. Der Präsident
und die Mitglieder der Oberrechnungskammer können nicht Mit-
glieder eines der beiden Häuser des Landtages sein ).
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses?)
— ein Alter von dreißig Jahren erforderlich.
§. 8. Das Recht der Mitgliedschaft des Herrenhausesl) erlischt bei
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§. 4 bis 6 präsentirt
discher Beziehung zur Provinz Branden-
burg; in Hohenzollern u. den 3 neuen
Provinzen bestehen keine Verbände. — 96.
12) v. Alvensleben, v. Arnim, pomm.
Geschlecht v. Below, pomm. schloßge-
seßenes Geschlecht v. Borcke, v. Bredow,
v. d. Gröben-Langheim, pomm. Geschlecht
v. Kleist, Graf v. Königsmarck, pomm.
schloßgeseßenes Geschlecht v. d. Osten,
pomm. Geschlecht derer v. Puttkamer,
v. d. Schulenburg, v. Schwerin, pomm.
schloßgeseßenes Geschlecht v. Wedel, pomm.
Geschlecht v. Zitzewitz. — Die Ausübung
des Präsentationsrechts regelt ein 2#.
7. Aug. 55.
13) § 6 u. Anm. 11.
1) § 5 u. Anm. 16.
16) Königsberg, Memel, Danzig, Elbing,
Thorn, Berlin, Potsdam, Brandenburg,
Frankfurt a. O., Stettin, Stralsund,
Greifswald, Posen, Bromberg, Breslau,
Görlitz, Liegnitz, Glogau, Magdeburg,
Halberstadt, Halle, Erfurt, Nordhausen,
Mühlhausen, Altona, Kiel, Flensburg,
Hannover, Hildesheim, Osnabrück, Mün-
ster, Dortmund, Minden, Bielefeld, Kassel,
Frankfurt a. M., Wiesbaden, Koblenz,
Düsseldorf, Krefeld, Barmen, Elberfeld,
Essen, Duisburg, Köln, Bonn, Trier
u. Aachen. — § 5 u. Anm 16.
16) Der Vorbehalt ist nur bezüglich der
Landschaftsbezirke § 4" u. des Präsen-
tationsrechts in den Fällen der 88 42 u.
4“ erledigt durch V. 10. Nov. 65 Anl. A.
*) St G. 8, 33, 34.
18) G. 27. März 72 (GS. 277). Die
Bestimmung bildet zugleich einen Zusatz
zu Art. 74 der Vll.