Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

96 II. 2. Anl. A. V. wegen Bildung des Herrenhauses 10. Nov. 65. 
werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation er— 
folgt ist 19). 
§. 9. Das Recht der Mitgliedschaft des Herrenhausesl) geht außer 
den Fällen der §§. 33 und 3420) des Strafgesetzbuchs verloren, wenn das 
Hausl) durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das An- 
erkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer 
entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens versagt. 
§. 10. Wenn das Hausl) mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied 
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der Ansicht 
ist, daß demselben die Ausübung des Nechts auf Sitz und Stimme zeitweise 
zu untersagen sei21), so ist zu dieser Maaßregel Unsere Genehmigung er- 
forderlich. 
§. 11. Hat ein Mitglied des Herrenhauses1) das Recht der Mit- 
gliedschaft verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechtigung beruht, 
wegen der Wahl eines anderen Mitgliedes der betreffenden Familie von Uns 
Bestimmung getroffen werden. Wenn ein solches Mitglied in Gemäßheit der 
§§. 4 bis 6 präsentirt worden ist, so werden Wir eine anderweite Präsentation 
anordnen. 
Anlage A (zu Anmerkung 16). 
Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen 
Gildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Land- 
schafts-Lezirke — und megen Wahl der seitens dieser Verbände und der 
Rrovinzial-Verbände der Grafen zu präsentirenden Mitglieder des Zerren- 
hauses. Vom 10. November 1865. (GS. 1077.)1) 
Nachdem Wir beschlossen haben, die im §. 6 der Verordnung wegen 
Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 (Gesetz-Samml. S. 541) 
gemachten Vorbehalte in Betreff der Bildung der Verbände des alten und 
des befestigten Grundbesitzes — Landschafts-Bezirke — sowie in Betreff der 
Ausübung des Präsentationsrechts seitens dieser Verbände und der Provinzial- 
Verbände der Grafen definitiv zu erledigen und zu diesem Ende die hierüber 
in dem Reglement vom 12. Oktober 1854 und in Unserem Erlasse vom 
5. November 1861 ergangenen Bestimmungen zusammenzufassen und theil- 
1o0) Diese Eigenschaft bildet eine allge- 
meine Voraussetzung der Mitgliedschaft; 
die Bestimmung steht deshalb mit der er- 
forderlichen Berufung auf Lebenszeit (G. 
7. Mai 53 Art. 1 Abs. 2) nicht in Wider- 
spruch. 
20) An Stelle der §§ 12 u. 21 des 
preußischen St G. 14. April 51 getreien. 
u1) Gesch O. (Nr. 3 d. W.) § 71. 
1!) Die V. betrifft die Verbände des 
  
alten u. des befestigten Grundbesitzes § 1 
nebst Nachweisung, sowie die Zugehörigkeit 
zu diesen Verbänden § 2, 3, 11. Der 
übrige Theil der V. enthält gemeinsame 
Bestimmungen für diese u. die Grafen- 
verbände u. regelt das Präsentations- 
(Wahl)recht § 4—8, das Wahlverfahren 
§ 9 u. 10 u. die Form der Abänderung 
der V. § 12.
	        
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