II. 2. Anl. A. V. wegen Bildung des Herrenhauses 10. Nov. 65. 97
weise abzuändern, verordnen Wir an Stelle derselben auf Grund des Gesetzes,
betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 (Gesetz-
Samml. S. 181), was folgt:
§. 1. Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden Land-
schafts-Bezirke des alten und des befestigten Grundbesitzes?) sind zur Präsen-
tation zu wählen:
in der Provinz Preußgen . 18 in der Provinz Posen 7
„ „ „ Brandenburnrg. 15 5 „ Sachsen 10
„ „ „ Pommernn 13 „ „ „ Westphalen 4
„ „ „ Schlesien 18 „ „ Rheinland 5.
§. 2. Zum alten Grundbesitze sind nolche Rittergüter zu zählen, welche
zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren im Besitze einer
und derselben Familie 3) sich befinden.
§. 3. Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren
Vererbung in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn,
Majorat, Minorat, Seniorat, Fideikommiß, fideikommissarische Substitution)
gesichert ist.
§. 4. Um an der Ausübung des Präsentationsrechts in den Landschafts-
Bezirken, sowie in den Grafen-Verbänden Theil nehmen zu dürfen, sind die
zur Mitgliedschaft des Herrenhauses nach §S. 7 der Verordnung vom
12. Oktober 1854 nothwendigen Eigenschaften mit der Maßgabe erforderlich,
daß ein Lebensalter von 25 Jahren genügt.
§. 5. Die Mitglieder des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung
nehmen an den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, eben-
sowenig an denen der Landschafts-Bezirke. Dagegen sind diejenigen Mit-
glieder der Grafen-Verbände, welche vermöge der Beschaffenheit ihres Ritter-
gutsbesitzes zu den Wahlen in den Landschafts-Bezirken befähigt sind, berechtigt,
auch an diesen Theil zu nehmen.
§. 6. Befindet sich ein Nittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den
Wahlen in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befähigt, im
Mitbesitze mehrerer Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine
Stimme, wogegen jede von ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Er-
fordernisse, wahlfähig ist5).
:) Das Wahlreecht steht jedem zu, dessen
Nittergutsbesitz ein alter (§ 2) oder ein
befestigter (8§ 3) ist Vf. 3. Nov. 54.
:) Die Familie umfaßt nicht — wie
im Privatrecht (LR. II 3 § 1) — alle
Blutsverwandte, sondern nur die durch
männliche Abstammung verbundenen Vf.
27. Okt. 54.
) Ausgenommen sind jedoch die von
IV. 1.
den Grafenverbänden präsentirten Per-
sonen Vf. 3. Nov. 54. — Die Wahl aus
den Grafenverbänden soll der aus den
Landschaftsverbänden vorangehen Vf.
15. Okt. 54.
5) Der Mitbesitz wahlunfähiger Per-
sonen (Frauen) hebt das Wahlrecht der
wahlfähigen Mitbesitzer nicht auf Vf.
3. Nov. 54.
7