Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

98 II. 2. Anl. A. V. wegen Bildung des Herrenhauses 10. Nov. 65. 
8. 7. Wer vermöge seines Grundbesitzes in verschiedenen Grafen— 
Verbänden oder Landschafts-Bezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, 
an derselben in jedem dieser Verbände oder Bezirke Theil zu nehmen?). 
§. 8. Die Präsentationswahlen der Grafen-Verbände und der Land- 
schafts-Bezirke sind auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirks 
zu richten. 
§. 9. Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements 
über das Verfahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842 (Gesetz- 
Samml. S. 213)7) anzuwenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in 
Zukunft nur dann für gültig vollzogen zu erachten, wenn an derselben 
mindestens zehn zur aktiven Wahl befähigte Rittergutsbesitzer Theil genommen 
haben. 
§. 10. Die Aufstellung und Fortführung der Verzeichnisse der Wahl- 
berechtigten, die Festsetzung des Ortes und Tages der Wahl und die Er- 
nennung des Wahlkommissars liegt den Oberpräsidenten ob 5). 
§. 11. Sind in einem Landschafts-Bezirke weniger als zehn zur aktiven 
Wahl befähigte Besitzer vorhanden, so wählen dieselben, vereinigt mit dem 
vom Oberpräsidenten zu bestimmenden nächsten Landschafts-Bezirke, in welchem 
sich mindestens zehn zur aktiven Wahl befähigte Besitzer befinden, nur die 
von dem letzteren zu präsentirende Anzahl von Mitgliedern. 
§. 12. Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung, sowie der Ver- 
ordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854, können 
gemäß Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, 
vom 7. Mai 1853 fortan nur durch ein mit Zustimmung beider Häuser des 
Landtages der Monarchie zu erlassendes Gesetz vorgenommen werden?). 
Nachweisung 
der Landschafts-Bezirke zur Wahl der für den alten und den befestigten 
Grundbesitz zu präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses. 
(Die Ziffer hinter der Klammer bedeutet die Anzahl der zur Berufung zu Präsentirenden.) 
  
1. Provinzen Ost- und Westpreußeny. 
1. Litthauen. 
a. Tilsit. b. Insterburg. 
Rgbzk. Königsberg. 1) Memel Rgbzk. Gumbinnen. 1) Pillkallen 
„ Gumlinnen. 2) Heidekrug 2) Stallupöhnen 
3) Niederung 12. 3) Gumbinnen 
4) Tilsit 4) Insterburg 
(Land)u) (Land)u) 
5) Ragnit 5) Darkehmen 
  
  
  
6) Auch wenn er das Wahlrecht bereits oder wenn die Bezirke verschiedenen Pro- 
in einem anderen Bezirke ausgeübt hat vinzen angehören Vf. 12. Okt. 54. 
(7) 8) 9) 10) 1) siehe folgende Seite.)
	        
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