108 II. 2. Unteranl. A 1. Reglement über das Verf. b. ständ. Wahlen 22. Juni 42.
§. 1. Die Wahl jedes Landtagsabgeordneten und jedes Stellvertreters !)
erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.
§. 2. Wenn die für die verschiedenen Stände gebildeten Wahlbezirke
oder einzelne Städte) mehrere Abgeordnete und Stellvertreter 1!) zu wählen
haben, so wird, um deren Reihenfolge unzweifelhaft festzustellen, jede einzelne
Wahlhandlung ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Ab-
geordneten, beziehungsweise ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters3) ge-
richtet.
G. 3))7.
§. 4. Alle Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit in der
Art, daß der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen
Wähler oder zwar nur die Hälfte, aber darunter die Stimme des — nach
den Lebensjahren — ältesten Mitgliedes der Wahlversammlung erhalten haben
muß. Befindet sich indeß das älteste Mitglied unter denen, welche gleiche
Stimmen erhalten haben, so entscheidet die Stimme des nächstältesten, bei der
Entscheidung nicht persönlich betheiligten Wählers.
§. 5. Finden sich die Stimmen zwischen Mehreren in der Art getheilt,
daß sich für keinen derselben eine absolute Mehrheit ausgesprochen hat, so
sind diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
auf eine engere Wahl zu bringen.
§. 6. Sind die Stimmen zwischen Dreien oder Mehreren gleich getheilt,
so findet eine Vorwahl unter ihnen statt, um diejenigen beiden Personen zu
bestimmen, welche auf die engere Wahl zu bringen sind.
Ergiebt die zweite Abstimmung kein anderes Resultat als die erste, so
ist die Wahl nochmals zu wiederholen, und wenn auch dann noch die Stimmen
in derselben Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche
Stimmenzahl erhalten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf
die engere Wahl zu bringen.
§. 7. Ist zwar für Einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden,
haben aber nächst ihm mehrere Andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so
ist durch eine weitere Vorwahl nach dem im §. 6 vorgeschriebenen Verfahren
festzustellen, welcher von ihnen mit jenem auf die engere Wahl gebracht
werden soll.
§. 8. Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Zwecke geschehen, um
die beiden Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind,
entscheidet die relative Stimmenmehrheit.
§. 9. Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des
Mitstimmens bei derselben zu enthalten.
1) Eine Wahl von Stellvertretern findet einzelne Städte.
bei der Präsentation zum Herrenhause :) Eine solche Vertretung kommt bei
nicht statt. der Präsentation zum Herrenhause nicht
:) Dasselbe gilt von der Wahl durch vor.