Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 109 
§. 10. Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel ab- 
gegeben, wobei jederzeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel ein- 
sammeln, welche sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahlkommissarius zu 
eröffnen haben. 
§. 11. Im Wahltermin, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens 
vierzehn Tage zuvor einzuberufen sind, legt der Wahlkommissarius den An- 
wesenden zunächst die Bescheinigungen über die Insinuation der Einladungen 
vor, und wird, daß dies geschehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt. 
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit 
Angabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des 
Wahlbezirks, der Kommune und Korporation, welche von ihnen ver- 
treten wird3), genau aufzuführen. 
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die 
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie stattgefunden, die Art und 
Weise der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf 
etwaige Anwendung der Vorschriften der I. 4—7 und die Resultate derselben 
deutlich hervorgehen. Insbesondere ist zu letzterem Zweck in dem Protokoll 
nicht nur deutlich auszudrücken, mit wieviel Stimmen die betreffenden Ab- 
geordneten, beziehungsweise Stellvertreter !) gewählt sind, sondern es sind 
auch die Namen aller derer, welche außer den Gewählten Stimmen erhalten 
haben, mit Angabe der Zahl der letzteren, darin vollständig zu verzeichnen. 
(§. 12)4). 
(§. 13 Abs. 1)25). 
Die Domkapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stell- 
vertreter 1) nach den bei ihnen bestehenden Observanzen. 
(Abs. 3)5). 
§. 14. Dagegen werden alle bisher gültigen Bestimmungen und Ob- 
servanzen, welche diesem Reglement entgegenstehen, hierdurch aufgehoben. 
3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
(In der am 15. Juni 1892 festgestellten Fassung)!). 
I. Zusammentritt und Konstituirung des Hauses. 
§. 1. Zusammentritt des Hauses. Nach der Eröffnung beider 
Häuser des Landtags tritt das Herrenhaus unter dem Präsidium der voran- 
gegangenen Session zusammen. Ist kein Mitglied desselben gegenwärtig, so 
übernimmt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Das Amt des Alters- 
) Betrifft die Ersatzwahl für Gewählte, das Verfahren Anwendung findet. 
welche die — hier nicht in Betracht kom- ) Betrifft die Wahlen in den zu 
mende — Bedingung des zehnjährigen Kollektivstimmen vereinigten Gemeinden. 
Grundbbesitzes nicht erfüllen. ) VU. (Nr. 1 2) Art. 78 Abfk. 1. 
5) Bezeichnet die Wahlen, auf welche
	        
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