110 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
präsidenten kann von dem dazu Berufenen dem im Lebensalter ihm am nächsten
stehenden Mitgliede überlassen werden.
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung
des Hauses (§. 2), vier Mitglieder zu Schriftführern.
§. 2. Konstituirung und Beschlußfähigkeit des Hauses. Ist
die zur Beschlußfähigkeit des Herrenhauses erforderliche Anzahl von 60 Mit-
gliedern anwesend, so schreitet das Haus durch Vornahme der Wahl eines
Präsidenten, zweier Vice-Präsidenten und von acht Schriftführern zu seiner
Konstituirung.
§. 3. Wahl der Präsidenten. Die Wahl des Präsidenten und der
beiden Vice-Präsidenten erfolgt durch Stimmzettel mit absoluter Stimmen-
mehrheit.
Hat eine absolute Mehrheit sich nicht ergeben, so sind diejenigen fünf
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in
dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Präsidenten gezogen wird.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vorstehenden
Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen=
gleichheit ebenfalls das Loos.
§. 4. Wahl der Schriftführer. In einer einzigen Wahlhandlung
erfolgt demnächst mit relativer Stimmenmehrheit die Wahl der Schriftführer.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des
Präsidenten gezogen wird.
§. 5. Anzeige über die Konstituirung des Hauses. Die Kon-
stituirung des Hauses und das Ergebniß der Wahlen wird durch den Prä-
sidenten dem Könige und dem Hause der Abgeorduneten angezeigt.
II. Vorstand und Beamte des Hauses, sowie deren Befugniß und Obliegenheiten.
§. 6. Dauer der Amtsführung der Präsidenten und Schrift-
führer. Der Präsident und die Vice-Präsidenten, sowie die Schriftführer
werden für die Dauer der Session gewählt.
Von den Schriftführern kann jeder Gewählte nach Ablauf von vier
Wochen zurücktreten.
Wenn einer der Schriftführer verhindert ist, das Schriftführeramt zu
versehen, so hat er dies, und, im Falle der Abwesenheit, auch die Dauer
derselben dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Reichen alsdann die übrigen
Schriftführer zur Wahrnehmung der Geschäfte nicht aus, oder dauert die an—
gezeigte Abwesenheit länger als vierzehn Tage, oder ist die schriftliche Anzeige
unterblieben, so ist der Präsident berechtigt, den Beschluß des Hauses über