II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 113
holte Schlußberathung im Plenum beantragt wird, so muß dieselbe statt-
finden?.
A. Von den Kommissionen und Kommissionsberathungen.
§. 15. Nach erfolgter Konstituirung des Hauses werden folgende Fach-
Kommissionen gewählt:
1. für die Geschäftsordnung;
2. für Petitionen;
3. für den Staatshaushalts-Etat und für Finanz-Angelegenheiten;
4. für Justiz-Angelegenheiten;
5. für Handels= und Gewerbe-Angelegenheiten;
6. für Eisenbahn-Angelegenheiten;
7. für kommunale Angelegenheiten;
8. für Agrar-Verhältnisse.
Außerdem kann das Haus zur Vorberathung einzelner Angelegenheiten
die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen.
Jede Kommission besteht, wenn nicht durch die Geschäftsordnung ein
Anderes bestimmt ist (88. 69 und 75) oder das Haus nicht eine größere
Anzahl ausdrücklich beschließt, aus 15 durch die Abtheilungen zu wählenden
Mitgliedern.
8. 16. Die Kommissionen wählen mit absoluter Stimmenmehrheit
12) einen Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für
Beide. Von der erfolgten Konstituirung ist dem Präsidenten Anzeige zu
machen.
Beschlußfähig sind die Kommissionen, auch bei ihrer Konstituirung nur
dann, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.
§. 17. Wenn ein Kommissionsmitglied für längere Zeit verhindert ist,
an den Verhandlungen des Hauses Theil zu nehmen, und deshalb dem
Präsidenten mit oder ohne die Erklärung, daß es den Kommissionssitzungen
nicht ferner beiwohnen könne, Anzeige macht, oder wenn in Folge der Ver-
hinderung von Kommissionsmitgliedern eine Kommission beschlußunfähig wird,
so werden in den Abtheilungen, deren Kommissionsmitglieder verhindert sind,
Ersatzwahlen in der Art angeordnet, daß die ursprünglich gewählten Mitglieder
aus der Kommission ausscheiden und die zum Ersatz gewählten Mitglieder in
dieselbe eintreten.
§. 18. Bei den Abstimmungen in den Kommissionssitzungen wird bei
Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen.
Ueber die Verhandlungen in den Kommissionen werden Protokolle ge-
führt, in welche die Beschlüsse der Kommissionen nebst den Hauptmomenten
der Diskussion und der Zahl der Stimmen auf jeder Seite aufzunehmen sind.
*) Schriftliche Form ist dazu nicht erforderlich St B. 1892 S. 211.
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