114 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
Ein Antrag auf nochmalige Berathung eines gefaßten Beschlusses oder
auf dessen Abänderung ist nur zulässig, wenn derselbe vor der Gesammt—
abstimmung über die vorliegende Angelegenheit gestellt wird.
Erhält ein solcher Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Dritt—
theilen der anwesenden Kommissionsmitglieder, so wird in die materielle Er—
örterung der Angelegenheit wieder eingegangen und über die daraus hervor—
gehenden Anträge mit einfacher Majorität entschieden. Diese Bestimmung
findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung.
Die Kommissionen müssen dem Hause bestimmte Vorschläge für die zu
fassenden Beschlüsse unter der Formel:
„Das Herrenhaus wolle beschließen, u. s. w.“
machen.
8. 19. Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten
können den Verhandlungen der Kommissionen beiwohnen, in denselben jederzeit
Erklärungen abgeben und deren Aufnahme in das Protokoll verlangen. Der
Präsident des Staatsministeriums muß durch den Präsidenten des Hauses
von der Konstituirung und durch den Vorsitzenden der Kommission von deren
ersten Sitzung in Kenntniß gesetzt werden. Die Benachrichtigungen in Betreff
der nachfolgenden Sitzungen werden von dem Vorsitzenden der Kommission an
den Ressortminister und, wenn von diesem ein Kommissar zu den Sitzungen
abgeordnet worden, auch an Letzteren gerichtet.
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unter-
zeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den
Berathungen derselben mit berathender Stimme Theil.
Die Mitglieder des Hauses sind befugt, als Zuhörer den Berathungen
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Oeffentlichkeit
durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird.
§. 20. Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kommission
nach beendeter Berathung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit
(§. 12) einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antragsteller sein darf.
Dieser hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt der stattgehabten Be-
rathung, die daraus hervorgegangenen Anträge und die Zahl der Stimmen
auf jeder Seite wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt und mindestens
drei Tage vor der Verhandlung an sämmtliche Mitglieder vertheilt. Den
Ministern wird in gleicher Frist eine angemessene Anzahl von Exemplaren
übersandt.
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählteu Berichterstatter
dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem Falle sind
die Anträge der Kommission und der Name des Berichterstatters gedruckt zur
Kenntniß des Hauses zu bringen. Das Haus kann jedoch schriftlichen Be-