Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

114 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
Ein Antrag auf nochmalige Berathung eines gefaßten Beschlusses oder 
auf dessen Abänderung ist nur zulässig, wenn derselbe vor der Gesammt— 
abstimmung über die vorliegende Angelegenheit gestellt wird. 
Erhält ein solcher Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Dritt— 
theilen der anwesenden Kommissionsmitglieder, so wird in die materielle Er— 
örterung der Angelegenheit wieder eingegangen und über die daraus hervor— 
gehenden Anträge mit einfacher Majorität entschieden. Diese Bestimmung 
findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung. 
Die Kommissionen müssen dem Hause bestimmte Vorschläge für die zu 
fassenden Beschlüsse unter der Formel: 
„Das Herrenhaus wolle beschließen, u. s. w.“ 
machen. 
8. 19. Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten 
können den Verhandlungen der Kommissionen beiwohnen, in denselben jederzeit 
Erklärungen abgeben und deren Aufnahme in das Protokoll verlangen. Der 
Präsident des Staatsministeriums muß durch den Präsidenten des Hauses 
von der Konstituirung und durch den Vorsitzenden der Kommission von deren 
ersten Sitzung in Kenntniß gesetzt werden. Die Benachrichtigungen in Betreff 
der nachfolgenden Sitzungen werden von dem Vorsitzenden der Kommission an 
den Ressortminister und, wenn von diesem ein Kommissar zu den Sitzungen 
abgeordnet worden, auch an Letzteren gerichtet. 
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls 
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unter- 
zeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den 
Berathungen derselben mit berathender Stimme Theil. 
Die Mitglieder des Hauses sind befugt, als Zuhörer den Berathungen 
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Oeffentlichkeit 
durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird. 
§. 20. Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kommission 
nach beendeter Berathung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit 
(§. 12) einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antragsteller sein darf. 
Dieser hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt der stattgehabten Be- 
rathung, die daraus hervorgegangenen Anträge und die Zahl der Stimmen 
auf jeder Seite wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt und mindestens 
drei Tage vor der Verhandlung an sämmtliche Mitglieder vertheilt. Den 
Ministern wird in gleicher Frist eine angemessene Anzahl von Exemplaren 
übersandt. 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählteu Berichterstatter 
dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem Falle sind 
die Anträge der Kommission und der Name des Berichterstatters gedruckt zur 
Kenntniß des Hauses zu bringen. Das Haus kann jedoch schriftlichen Be-
	        
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