II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 115
richt verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück—
verweisen.
8. 21. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommission
vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt.
B. Erste und Zweite Berathung im Plenum.
8. 22. Die Erste Berathung im ganzen Hause erfolgt frühestens am
dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die
Hände der Mitglieder gekommen ist.
Für diese Berathung gelten alle für die Plenarberathungen (88. 33 bis
61) getroffenen Bestimmungen. Jedoch bedürfen Anträge und Abänderungs-
vorschläge weder einer Unterstützung noch wiederholter Abstimmung (88. 48,
49), und es kann in jedem Stadium der Berathung Verweisung an eine
Kommission beschlossen werden.
Nach dem Schlusse der Ersten Berathung veranlaßt der Präsident die
Zusammenstellung der gefaßten Beschlüsse mit der Vorlage, falls Ver-
änderungen derselben stattgefunden haben. Diese Zusammenstellung bildet
die Grundlage für die Zweite Berathung. Haben keine Veränderungen statt-
gefunden, so wird der Zweiten Berathung die ursprüngliche Vorlage zu Grunde
gelegt.
§. 23. Die Zweite Berathung im Hause erfolgt frühestens am zweiten
Tage nach Abschluß der Ersten Berathung, beziehungsweise nach der Ver-
theilung der Zusammenstellung (§. 22 Abs. 3). Für diese Zweite Berathung
kommen in Betreff des Geschäftsganges die Bestimmungen der 88. 33 bis 61
der Geschäftsordnung zur Anwendung.
C. Einmalige Schlußberathung.
§. 24. Die einmalige Schlußberathung im ganzen Hause erfolgt frühestens
am dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in
die Hände der Mitglieder gekommen ist, auf den Vortrag eines oder mehrerer
Berichterstatter (Referenten und Korreferenten), welche von dem Präsidenten
bestellt werden. Die Anträge derselben werden gedruckt zur Kenntniß der
Mitglieder gebracht.
In Betreff des Geschäftsganges kommen die Bestimmungen der §§S. 33
bis 61 zur Anwendung.
Auch in jedem Stadium der einmaligen Schlußberathung kann bis zu
der der Gesammtabstimmung vorhergehenden Fragestellung ein Beschluß auf
Verweisung der Sache an eine Kommission gefaßt werden.
D. Wiederholte Schlußberathung.
§. 25. Die wiederholte Schlußberathung (§. 14) erfolgt frühestens am
Tage nach Abschluß der vorhergegangenen Berathung nach den Bestimmungen
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