Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

116 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
über die Zweite Berathung (§. 22 Abs. 3 und 8. 23). Jedoch bedürfen Ab- 
änderungsanträge der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. 
§. 26. Die Erste Berathung im ganzen Hause (§. 22), sowie die ein- 
malige Schlußberathung (§. 24) kann auch früher, als am dritten Tage nach 
Vertheilung der Vorlagen vorgenommen werden, wenn nicht zehn anwesende 
Mitglieder dagegen Widerspruch erheben. Dasselbe gilt bezüglich der Frist, 
welche bei Berathung von Kommissionsberichten seit der Vertheilung (§. 20) 
oder bei Zweiter Berathung im Hause (8§. 23) seit der Ersten und bei wieder- 
holter Schlußberathung (§. 25) seit der vorhergegangenen Berathung ver- 
strichen sein muß. 
E. Selbstständige Anträgec. 
§. 27. Die von den Mitgliedern ausgehenden selbstständigen Anträge 
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Dieselben sind 
dem Präsidenten schriftlich unter der Eingangsformel: „Das Herrenhaus 
wolle beschließen, u. s. w.“ zugleich mit Beifügung kurzer Motive einzu- 
reichen. 
Sind diese Formen nicht beachtet, so wird der Antrag als Petition be- 
handelt. 
§. 28. Ein selbstständiger Antrag kann in jedem Stadium der Plenar- 
berathung von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von einem anderen 
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann der Unterstützung 
von 15 Mitgliedern. 
Erhält der Antrag diese Unterstützung, so wird die Verhandlung ohne 
Weiteres fortgesetzt. 
F. Petitionen. 
§. 29. Die bei dem Hause eingehenden Petitionen verweist der Prä- 
sident an die Petitions-Kommission. Bezieht sich jedoch die Petition auf einen 
Gegenstand, für dessen Berathung eine Fach= oder besondere Kommission be- 
steht, so ist der Präsident befugt, dieselbe sofort dieser Kommission zu über- 
weisen. 
Ueber die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den Mit- 
gliedern des Hauses ein Verzeichniß zugestellt, aus welchem die Petenten und 
der kurze Inhalt der Petitionen, sowie die Kommissionen, welchen dieselben 
überwiesen worden, zu ersehen ist. 
Bezüglich des Inhalts von Petitionen, welche sich auf die einer Kom- 
mission oder einmaliger Schlußberathung überwiesene Angelegenheit beziehen, 
hat der Berichterstatter (Referent) dem Hause bei der General-Diskussion 
oder, wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen, bei diesen Bericht 
zu erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissionsberathungen und bei
	        
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