Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 117 
den Ersten und Zweiten Berathungen im Hause statt. Für letztere hat der 
Präsident einen besonderen Referenten zu ernennen. 
Ueber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche mit 
deren Berathung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter dem Hause 
Bericht erstattet. 
8. 30. Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urtheil der mit deren 
Vorberathung betrauten Kommission sich zur Berathung im Plenum nicht 
eignen, werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer Angabe des 
Petitums und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für erledigt zu 
erachten, angeführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für alle diejenigen 
Petitionen als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem Mitgliede in der zur 
Erledigung bestimmten Plenarsitzung ein Antrag auf Erörterung gestellt wird. 
Ueber Petitionen, deren Erörterung beantragt ist, hat die Kommission Bericht 
zu erstatten. 
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesammt- 
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verfass.-Urk. 
Art. 32), werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch eine kurze 
Mittheilung darüber gemacht. 
8. 31. Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition ge- 
troffene Entscheidung durch auszufüllende Formulare mitgetheilt. 
V. Geschäftsvorschriften für die Pleuarsitzungen. 
A. Tagesordnung. 
§. 32. Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten festgesetzt und 
den Mitgliedern des Hauses, sowie den Ministern gedruckt mitgetheilt. Die 
Berichte der Kommissionen haben der Regel nach den Vorrang in der Tages- 
ordnung. 
Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung kann durch den 
Präsidenten nur unter Zustimmung des Hauses erfolgen. 
B. Sitzungen des Herrenhauses. 
§. 33. Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich; doch soll das Haus 
auf den Antrag des Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer ge- 
heimen Sitzung zusammentreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob für 
den vorliegenden Fall die Oeffentlichkeit auszuschließen sei. (Verfass.-Urk. 
Art. 79). 
§. 34. Ist der Präsident oder sind zehn Mitglieder darüber im Zweifel, 
ob das Haus in beschlußfähiger Anzahl (§. 2) versammelt sei, so muß eine 
Zählung erfolgen. 
§. 35. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er bestimmt 
und verkündet Tag und Stunde der nächsten Sitzung.
	        
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