II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 117
den Ersten und Zweiten Berathungen im Hause statt. Für letztere hat der
Präsident einen besonderen Referenten zu ernennen.
Ueber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche mit
deren Berathung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter dem Hause
Bericht erstattet.
8. 30. Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urtheil der mit deren
Vorberathung betrauten Kommission sich zur Berathung im Plenum nicht
eignen, werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer Angabe des
Petitums und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für erledigt zu
erachten, angeführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für alle diejenigen
Petitionen als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem Mitgliede in der zur
Erledigung bestimmten Plenarsitzung ein Antrag auf Erörterung gestellt wird.
Ueber Petitionen, deren Erörterung beantragt ist, hat die Kommission Bericht
zu erstatten.
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesammt-
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verfass.-Urk.
Art. 32), werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch eine kurze
Mittheilung darüber gemacht.
8. 31. Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition ge-
troffene Entscheidung durch auszufüllende Formulare mitgetheilt.
V. Geschäftsvorschriften für die Pleuarsitzungen.
A. Tagesordnung.
§. 32. Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten festgesetzt und
den Mitgliedern des Hauses, sowie den Ministern gedruckt mitgetheilt. Die
Berichte der Kommissionen haben der Regel nach den Vorrang in der Tages-
ordnung.
Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung kann durch den
Präsidenten nur unter Zustimmung des Hauses erfolgen.
B. Sitzungen des Herrenhauses.
§. 33. Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich; doch soll das Haus
auf den Antrag des Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer ge-
heimen Sitzung zusammentreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob für
den vorliegenden Fall die Oeffentlichkeit auszuschließen sei. (Verfass.-Urk.
Art. 79).
§. 34. Ist der Präsident oder sind zehn Mitglieder darüber im Zweifel,
ob das Haus in beschlußfähiger Anzahl (§. 2) versammelt sei, so muß eine
Zählung erfolgen.
§. 35. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er bestimmt
und verkündet Tag und Stunde der nächsten Sitzung.